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MITTELSTANDSVERBUND begrüßt Vorschläge der Monopolkommission zur Verbesserung des Digital Markets Acts

Berlin, 05.07.2021– Ende letzten Jahres hat die EU-Kommission neue Vorschriften für digitale Dienste wie soziale Medien, Online-Marktplätze und andere Online-Plattformen vorgelegt. Bei der Vorstellung des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) und des Gesetzes über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) am 16.12.2020 in Brüssel sagte Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager: „Beide Vorschläge dienen einem Ziel: Wir dafür sorgen, dass wir – als Nutzer – Zugang zu einer breiten Palette von sicheren und Produkten und Diensten im Internet haben. Und die Unternehmen sollen in Europa frei ihrer Geschäftstätigkeit im Online-Raum nachgehen und in einen fairen Wettbewerb treten können, so wie sie es auch außerhalb des Internets tun. Das ist ein und dieselbe Welt. Wir sollten überall auf sichere Weise einkaufen und auf Nachrichten, die wir lesen, vertrauen können. Denn was offline illegal ist, ist auch online illegal.“

Das Gesetz über digitale Märkte befasst sich mit den negativen Folgen bestimmter Verhaltensweisen von Plattformen, die als digitale „Torwächter“ (Gatekeeper) im Binnenmarkt fungieren. Diese Plattformen haben erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt, dienen als wichtiges Zugangstor, über das gewerbliche Nutzer ihre Kunden erreichen, und nehmen – derzeit und wahrscheinlich auch künftig – eine gefestigte und dauerhafte Position ein. Dadurch können sie so mächtig werden, dass sie als private Akteure selbst die Regeln bestimmen und als unumgängliches Zugangstor zwischen Unternehmen und Verbrauchern funktionieren können. Mitunter kontrollieren solche Unternehmen sogar ganze Plattformökosysteme.

Wenn ein solcher „Gatekeeper“ unlautere Geschäftspraktiken anwendet, kann er wertvolle und innovative Dienste seiner gewerblichen Nutzer und Wettbewerber ausbremsen oder daran hindern, die Verbraucher zu erreichen. Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn es infolge solcher Praktiken zu einer unlauteren Nutzung von Daten der auf den Plattformen tätigen Unternehmen oder dazu kommt, dass die Nutzer an einen bestimmten Dienst gebunden sind und nur eingeschränkte Möglichkeiten haben, zu einem anderen Dienst zu wechseln. Daher sieht der DMA vor, dass den als „Gatekeeper“ eingestufte Unternehmen im Hinblick auf besonders relevante Kern-Plattformdienste, zu denen Online-Intermediäre, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Video-Sharing-Plattformen, bestimmte Kommunikationsdienste, Betriebssysteme, Cloud-Dienste und Anbieter von Diensten im Bereich Online-Werbung zählen können, besondere Pflichten auferlegt werden. Beispielsweise sieht der Entwurf vor, dass Plattformen Dritten in bestimmten Situationen die Zusammenarbeit mit deren Diensten erlauben müssen, oder dass entsprechende Plattformen von ihnen selbst angebotene Dienste beim Ranking nicht bevorzugt behandeln dürfen.

Die Monopolkommission hat nun zum Entwurf des DMA eine Stellungnahme mit Verbesserungsvorschlägen abgegeben. Darin fordert die Monopolkommission, das Gesetz ausdrücklich nur auf solche „Gatekeeper“ auszurichten, die ein Ökosystem betreiben.

Normadressaten des DMA sind digitale Plattformen, die über eine Gatekeeper-Position verfügen. Der Verordnungsvorschlag definiert „Gatekeeper“ auf der Basis von Art. 3 Abs. 1 DMA, sodass dieser a) einen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, b) einen zentralen Plattformdienst betreibt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzerinnen und Endnutzern dient und c) eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder diese absehbar in naher Zukunft erlangen wird. Dazu müssen bestimmte quantitative oder qualitative Kriterien erfüllt sein.

Dieser Ansatz birgt jedoch nach Auffassung der Monopolkommission das Risiko, zu wenige oder zu viele und dabei gegebenenfalls die falschen Unternehmen auf Basis der Vermutungsschwellenwerte zu erfassen, da nur auf die schiere Größe und Reichweite abgestellt wird.

Datenportabilität und -interoperabilität

In diesem Bereich soll der DMA es Endnutzerinnen und Endnutzern sowie gewerblichen Nutzern erleichtern, zu Konkurrenten der zentralen Plattformdienste zu wechseln, und somit Markteintritte fördern. Datenportabilität bezieht sich auf das Recht, die durch die eigene Tätigkeit generierten (personenbezogenen) Daten bei einem Anbieterwechsel mitzunehmen. Dateninteroperabilität definiert darüber hinaus gemeinsame Schnittstellen, die einen permanenten Echtzeitzugang zur Datenübertragung wechselseitig zwischen Sender und Empfänger sicherstellen soll.

Der DMA sieht vor, dass zentrale Plattformdienste einen permanenten Echtzeitzugang zur Datenübertragung gewährleisten müssen. Dazu, wie die technische Umsetzung der Verpflichtung erfolgen soll, macht der DMA keine Aussagen. In der derzeitigen Formulierung des DMA gibt es keine explizite Anforderung an Gatekeeper, Daten in einem konsistenten Format oder etablierten Schnittstellen (APIs) zu übertragen. Häufig fehlt es an standardisierten Datenformaten und APIs. Insofern muss eine plattformspezifische Anwendung der Verpflichtungen in der Praxis vorgenommen werden. Zudem ist zu klären, welche Daten bzw. welche APIs bei welchem zentralen Plattformdienst durch die Verpflichtungsmaßnahmen des Art. 6 Abs. 1 DMA erfasst werden sollten. Bei einer Verpflichtung über alle Daten und APIs der zentralen Plattformdienste hinweg können Innovationsanreize der Gatekeeper gemindert werden, wenn diese mit den Wettbewerbern geteilt werden müssen. Die Monopolkommission empfiehlt daher, die Verpflichtung zur Datenportabilität und -interoperabilität auf etablierte Kernfunktionen zu beschränken. 

Keine Selbstbevorzugung

Die designierten Gatekeeper betreiben häufig nicht nur einen oder mehrere zentrale Plattformdienste, sondern sind dort selbst als Akteur aktiv. Amazon tritt beispielsweise selbst als Händler auf seinem Marketplace auf, Google und Apple vertreiben eigene Apps neben App-Angeboten Dritter in ihren App Stores. Diese vertikalen oder hybriden Strukturen bieten Potenziale zur Selbstbevorzugung und Behinderung der Wettbewerber, die der DMA in mehreren Normen adressiert.

- Erstens können Gatekeeper Selbstbevorzugung betreiben, indem sie Endnutzerinnen und Endnutzer auf ihre eigenen Angebote lenken, z.B. indem sie ihre eigenen Angebote prominenter auf den Marktplätzen und App Stores darstellen als die der Wettbewerber.

- Eine zweite Form der direkten Selbstbevorzugung ergibt sich aus Bündelungsstrategien der Gatekeeper, etwa wenn die Nutzung von einem zentralen Plattformdienst von der Nutzung eines anderen zentralen Plattformdienstes oder anderer Plattformdienste des Gatekeepers abhängig gemacht wird.

- Drittens können Gatekeeper mit einer Doppelrolle den privilegierten Marktüberblick (z. B. über Nachfrage- und Preisdaten, über das Suchverhalten oder Retourengründe) ausnutzen, indem sie erfolgreiche Produkte und Dienste Dritter kopieren und mit diesen in Konkurrenz treten.

Die Monopolkommission empfiehlt, eine Selbstbevorzugung zentraler Plattformdienste im Ökosystemkontext umfassend zu untersagen.

DER MITTELSTANDSVERBUND, der sich im Interesse des kooperierenden Mittelstandes und der Verbundgruppen für ein Level Playing Field in wettbewerbspolitischer Hinsicht eintritt, begrüßt die Vorschläge der Monopolkommission ausdrücklich und wird den weiteren Gesetzgebungsprozess in Brüssel in diesem Sinne begleiten. 

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