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Deutschland hinkt bei Elektroschrott-Entsorgung hinterher

Die EU-Kommission hat Deutschland am 25. September aufgefordert, Informationen zur Umsetzung der EU-Richtlinie für Elektroschrott-Entsorgung mitzuteilen. Die EU-Staaten hatten bis Februar 2014 Zeit, ihre Regeln an die europäischen Vorgaben anzupassen.

Brüssel, 02.10.2014 — Seit Juli 2012 sind Einzelhändler in der EU verpflichtet, alte Elektrogeräte der Kunden Zug-um-Zug gegen den Kauf eines neuen Geräts gleicher Art anzunehmen und das unabhängig davon, ob der alte Artikel in dem Geschäft gekauft wurde, oder nicht. So könnte die Rechtslage auch in Deutschland sein, wäre das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) an die neuen europäischen Vorgaben angepasst. Bislang ist dies jedoch nicht passiert. Die EU-Kommission hat Deutschland deshalb aufgefordert, Einzelheiten über die Umsetzung der EU-Vorschriften für die Entsorgung alter Elektro- und Elektronikgeräte in nationales Recht mitzuteilen.

Die europäischen Vorschriften basieren auf der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Diese wurde in Form des ElektroG in deutsches Recht umgesetzt. Im Jahre 2012 erfolgte dann eine Überarbeitung der Richtlinie. Wesentliche Neuerung war dabei die Pflicht des Einzelhandels, alte Elektrogeräte beim Kauf eines neuen gleichwertigen Produkts zurückzunehmen (sogenannte 1:1 Rücknahme).

Kleinstelektrogeräte müssen sogar unabhängig von einem Kauf vom Einzelhandel zurückgenommen werden (0:1 Rücknahme). Von dieser Vorgabe können die Mitgliedstaaten dann abweichen, wenn sie alternative und gleich wirksame Sammelsysteme vorweisen können. Die Mitgliedstaaten hatten bis Februar 2014 Zeit, ihre Gesetze entsprechend anzupassen.

In Deutschland, Ungarn und Slowenien ist eine Umsetzung bislang nicht erfolgt. Deswegen hat die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen diese Mitgliedstaaten wegen Nicht-Umsetzung der Richtlinie eingeleitet. In einer mit Gründen versehenen Stellungnahme wird Deutschland aufgefordert, den Stand der Umsetzung mitzuteilen. Sollte Deutschland nicht innerhalb von zwei Monaten antworten, könnte die nächste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet und der EuGH mit der Sache befasst werden. Als Folge könnten Deutschland Strafzahlungen drohen.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat am 18.02.2014 den Referentenentwurf zur Novelle des Elektrogesetzes vorgelegt. Aus dem Ministerium ist zu hören, dass das Gesetzgebungsverfahren zum ElektroG im ersten Halbjahr 2015 abgeschlossen sein soll. Ein Termin für den Regierungsentwurf gibt es aber noch nicht.

DER MITTELSTANDSVERBUND hat bereits im Vorfeld hierzu Gespräche geführt und verdeutlicht, dass eine Abkehr vom Verursacherprinzip wie es in der Richtlinie angelegt ist, abgelehnt wird. Die neu eingeführte Rücknahmepflicht ziehe künstlich eine zusätzliche Ebene im ansonsten gut funktionierenden System der Wertstoffentsorgung durch die kommunalen Unternehmen ein.



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