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Finanzhof ändert Rechtsprechung zur Dienstwagen-Besteuerung

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur ein-Prozent-Dienstwagenbesteuerung geändert. Die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist ab sofort immer als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu werten.

Berlin, 15.07.2013 — Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10. Juli vier Urteile veröffentlicht (VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 vom 21.03.2013 und VI R 23/12 vom 18.04.2013), mit denen er seine bisherige Rechtsprechung zur ein-Prozent-Dienstwagenbesteuerung ändert. Die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist ab sofort immer als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu werten. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

Dieser Vorteil ist – sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde – nach der ein-Prozent-Regelung zu bewerten. Bisher wurde in diesen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte diese Vermutung aber widerlegen (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2010, VI R 46/08).

Diese Möglichkeit gibt es nun nicht mehr. Zukünftig kann nur das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuchs bzw. ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot die Besteuerung des geldwerten Vorteils verhindern. Der Arbeitgeber muss dieses Verbot allerdings nicht besonders überwachen. Die unbefugte private Nutzung des Dienstfahrzeugs hat nicht zwingend einen Lohncharakter.

Für welchen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden muss, um als ordnungsgemäß anerkannt zu werden (unterjähriger Wechsel von der ein-Prozent-Regelung zum Fahrtenbuch) ist durch den BFH noch nicht entschieden (Az. VI R 35/12).

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