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Geldwäschegesetz: Auch Händler in der Pflicht?!

Das Problem der Geldwäsche betrifft nicht nur Finanzinstitute; auch gewerbliche Händler haben neuerdings die Regelungen des Geldwäschegesetzes zu beachten und unter bestimmten Umständen sogar einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen - anderenfalls drohen Bußgelder. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Köln, 22.07.2013 — Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, so die offizielle Bezeichnung des Geldwäschegesetzes (GwG), betrifft nicht nur Banken und andere Finanzinstitute; auch etliche Branchen aus dem Nichtfinanzsektor unterliegend dem GwG. Dies betrifft in erster Linie Rechtsanwälte und Steuerberater sowie Immobilienmakler und Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Diese müssen unter bestimmten Umständen die Identität ihrer Kunden und etwaiger Hintermänner feststellen, überprüfen, dokumentieren und aufbewahren. Unter Umständen sind sie sogar verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Dadurch soll verhindert werden, dass schmutziges Geld aus kriminellen Machenschaften über den Umweg argloser Geschäftspartner gewaschen wird.

Während die meisten Verpflichteten des GwG die Identifizierungspflichten bei jeder Begründung einer Geschäftsbeziehung erfüllen müssen, müssen gewerbliche Händler sie nur dann beachten, wenn entweder der Verdacht besteht, dass das Geld im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung steht, oder Zweifel bestehen, ob der Kunde der ist, der er vorgibt zu sein oder wenn Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr angenommen wird.

Das GwG geht aber noch weiter: So müssen alle Verpflichteten, also auch Händler, bei aus ihrer Sicht ungewöhnlichen und auffälligen Geschäftsbeziehungen mit Geldwäscherelevanz Meldung an die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen des Bundeskriminalamts und die zuständige Staatsanwaltschaft machen.

Darüber hinaus sind alle dem GwG unterliegenden Gruppen verpflichtet, interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dies umfasst zumindest die Errichtung interner Kontrollen und die Schulung und Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiter. Unter Umständen fällt hierunter auch die Verpflichtende Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.

Die maßgebliche Regelung des GwG lautet auszugsweise:

§ 9 Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen treffen, dass sie zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. Für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 7a gilt dies nur, soweit sie die dort genannten Geschäfte regelmäßig ausführen.

(2) Interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind

1. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3, 11 und 12 die Bestellung eines der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde ist. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Seine Bestellung und Entpflichtung sind der nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörde mitzuteilen. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Die Verwendung der Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen;
[…]

(4) Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde kann anordnen, dass Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 13 einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet. […] Die in Satz 1 genannte Behörde soll für Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 13 die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Hochwertige Güter im Sinne von Satz 3 sind Gegenstände, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Hierzu zählen in der Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.
[…]


Dabei gibt es im Einzelnen für Güterhändler einige Besonderheiten und auch Erleichterungen. Insbesondere müssen Güterhändler zunächst keinen Geldwäschebeauftragten bestellen. Dies gilt aber nur, wenn sie nicht mit hochwertigen Gütern handeln. Denn in vielen Bundesländern haben die Behörden mittlerweile durch Allgemeinverfügung geregelt, dass Händler, die mit hochwertigen Gütern handeln, einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Hintergrund ist § 9 Abs. 4 GwG. Danach "soll" eine Behörde anordnen, dass Personen, die hauptsächlich mit hochwertigen Gütern handeln, einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen.

Nach den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen der Bundesländer muss ein Händler einen Geldwäschebeauftragten und Stellvertreter bestellen, wenn das Unternehmen

  1. mit hochwertigen Gütern handelt (z.B. Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge),
  2. der Handel mit diesen Gütern über 50 Prozent des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit),
  3. am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt sind und
  4. im vorherigen Wirtschaftsjahr bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr angenommen wurde. Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Bartransaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen und bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen.
Die Unternehmen dürfen eigene Mitarbeiter oder Dritte als Geldwäschebeauftragter bestellen ("externer Geldwäschebeauftragter"). Bei Verstößen kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Der Geldwäschebeauftragte muss bis zum 31. Mai der zuständigen Behörde benannt werden.
Nachfolgend finden Sie Links zu den einzelnen Landesregelungen (Hinweis: die Aufstellung ist noch nicht abschließend):
Fazit:

Wer gewerblich mit Gütern handelt, muss grundsätzlich die Pflichten des GwG beachten, also insbesondere die Kunden identifizieren, wenn Bargeld im Wert von 15.000 Euro angenommen wird. Diese Pflicht ist unabhängig von der Unternehmensgröße oder der Anzahl der Mitarbeiter.
Liegen darüber hinaus die obigen Voraussetzungen vor, ist ein Geldwäschebeauftragter inkl. Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Der Geldwäschebeauftragte ist im Unternehmen für die Einführung und Überwachung der Einhaltung sämtlicher geldwäscherechtlicher Vorschriften verantwortlich. Ihm ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Er hat die Belange der Geldwäscheprävention gegenüber der Geschäftsleitung sowie den Mitarbeitern des Unternehmens zu vertreten und ist Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt sowie die zuständige Aufsichtsbehörde.

Selbstverständlich kann auch ein externer GwB bestellt werden. Möglich und kostengünstiger ist es aber sicherlich, wenn Verbundgruppen und Händler sich selbst bzw. einen Mitarbeiter oder die Geschäftsleitung selbst zum GwB bestellen.


Ansprechpartner

Dr. Marc Zgaga

m.zgaga@mittelstandsverbund.de
Tel.: 0221 / 355371-39

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