MENÜ MENÜ

Gutschrift oder nicht Gutschrift – das ist hier die Frage

Am 30. Juni ist das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten. Die Regelung enthält zahlreiche Neuerungen zu den umsatzsteuerrechtlichen Pflichten bei Rechnungen.

Berlin, 26.07.2013 —Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist nach der Verabschiedung in Bundesrat und Bundestag am 30. Juni in Kraft getreten. Hiermit verbunden sind zahlreiche Neuregelungen, auch im Zusammenhang mit umsatzsteuerrechtlichen Pflichten bei Rechnungen.

Die Pflichtangaben in einer Rechnung sind in den §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG geregelt. Die Berücksichtigung ist insbesondere für den Vorsteuerabzug von Bedeutung.

Eine Besonderheit ergibt sich im Fall der Abrechnung über eine Leistung im Wege der Gutschrift. Diese Abrechnungsart kann sich beispielsweise aus Verträgen, Geschäftsunterlagen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben und kommt meist dann zum Einsatz, wenn es für den Leistungsempfänger einfach ist, die zur Abrechnung erforderlichen Informationen zu beschaffen. Die Gutschrift gilt in diesem Fall als Rechnung für den leistenden Unternehmer. In Zukunft muss beachtet werden, dass das Dokument durch die Angabe "Gutschrift" bezeichnet werden muss (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 10 UStG). Andernfalls liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht mehr vor.

Gleichzeitig muss bei kaufmännischen Gutschriften, die bisher als Retouren, Boni oder Rabatte erteilt wurden, zwingend ein anderer Begriff als "Gutschrift" verwendet werden. Alternativen sind z.B. Korrekturbeleg oder Korrekturrechnung. Erhält ein Unternehmer eine Stornorechnung, die als "Gutschrift" bezeichnet wird und widerspricht dieser nicht, schuldet er die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG.

Bei einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft – d.h. nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt – spricht man vom Reverse Charge-Verfahren (§ 13b UStG). Der Leistende darf in diesem Fall in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Wenn der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, gleichen sich die geschuldete Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug hieraus aus. Die Rechnung muss zukünftig zwingend die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Die Verwendung des englischen Begriffs "Reverse Charge" wird durch die Finanzabteilung aber ebenfalls akzeptiert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei Reverse Charge-Umsätzen müssen die Rechnungen außerdem bis zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats gestellt werden (§ 14a Abs. 3 S. 1 UStG, § 14a Abs. 1 S. 2 UStG).
Zurück zur Übersicht