Neues Verbraucherrecht: Alles korrekt umgestellt?
Die Rechtsänderungen aufgrund der Verbraucherrechterichtlinie betreffen nicht nur den Online-Handel. Auch für den stationären Handel gelten neue Informationspflichten. DER MITTELSTANDSVERBUND unterstützt stationäre und Online-Händler mit praktischen Maßnahmen.
Berlin, 30.07.2014 — Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die deutsche Wirtschaft werden mehr und mehr durch Europa geprägt. Dies gilt im Besonderen für das Verbraucherrecht. Mitte letzten Jahres hat der Deutsche Bundestag die europäische Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in nationales Recht umgesetzt (Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung). Der Umsetzungsspielraum beim deutschen Gesetzgeber war dabei nicht allzu groß, da die Verbraucherrechterichtlinie einen Vollharmonisierungsansatz mit nur wenigen Öffnungsklauseln vorsieht.
Die am 13.06.2014 in Kraft getretenen Neuregelungen bei Informationspflichten, Widerrufsrecht und weiteren verbraucherschützenden Vorschriften finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und seinem Einführungsgesetz ( EGBGB). Sie bringen besonders für den Online-Handel erheblichen Änderungsbedarf und damit Kosten und administrativen Aufwand mit sich, gelten aber teilweise auch für den stationären Handel.Die neuen Informationspflichten für stationäre Händler sind in Art. 246 Abs. 1 EGBGB n.F. aufgezählt. Hiernach muss ein Unternehmer einem Verbraucher Informationen über folgende Punkte klar und verständlich zur Verfügung stellen. Und das, bevor er einen Vertrag abschließt:
- wesentliche Eigenschaften der Waren/Dienstleistungen (diese Informationen finden sich in der Regel am Produkt selbst (Produktzettel etc.))
- die Identität des Unternehmers
- den Gesamtpreis der Waren/Dienstleistungen einschließlich Steuern, Fracht-, Liefer- oder Versandkosten (diese Informationen ergeben sich aus dem Preisschild, Liefer- und Versandkosten werden im stationären Handel regelmäßig nicht vorhanden sein)
- ggf. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
- den Umgang mit Beschwerden
- das Bestehen des gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechts und ggf. über die Bedingungen und das Bestehen von Garantien und Kundendienstleistungen
- ggf. über die Laufzeit des Vertrages oder Bedingung der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge
- Belehrung über das Widerrufsrecht (soweit dem Verbraucher eines zusteht)
Wie ein Unternehmer seinen Informationspflichten nachkommt, ist dagegen nicht ausdrücklich gesetzlich festgelegt. "Dies kann mündlich in einem Kundengespräch, über einen deutlich sichtbaren Ladenaushang, durch Produktaufdruck oder auf andere Weise geschehen, soweit sich die Informationen nicht schon aus anderen Umständen ergeben", erklärt der stellvertretende Geschäftsführer und Rechtsexperte im MITTELSTANDSVERBUND, Dr. Marc Zgaga. Um seine Mitglieder zu unterstützen, hat die Rechtsabteilung des Spitzenverbandes der Mittelstandskooperationen einen Muster-Ladenaushang erstellt.
Exklusives Angebot für Online-Händler:
Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie betrifft ganz wesentlich auch Online-Händler. Hier wurde etwa das Widerrufsrecht (wieder einmal) umfangreich geändert. Änderungen in den AGB und beim Widerrufsrecht sind unumgänglich, will man nicht das Risiko einer Abmahnung eingehen.
DER MITTELSTANDSVERBUND bietet hier über eine Partnerkanzlei des ServiCon Anwaltsnetzes, WOLFF GÖBEL WAGNER, interessierten Kooperationen wegen der Neuerungen einUpdatederAllgemeinen Geschäftsbedingungenund des Widerrufsrechts an. Die Anwälte bieten das Update aufgrund ihres hohen Spezialisierungs- und Erfahrungsgrades schon für einen Pauschalbetrag von 550,00 Euro zzgl. MwSt. an. Das Angebot gilt exklusiv für die Mitglieder des MITTELSTANDSVERNUNDES und deren Handelspartner.
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Dr. Marc Zgaga
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