Referentenentwurf zur Änderung der strafbefreienden Selbstanzeige

Das BMF hat am 27. August den Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" veröffentlicht, mit dem die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige verschärft werden.

Berlin, 05.09.2014 — Mit dem vorliegenden Referentenentwurf werden die Ergebnisse der Finanzministerkonferenz vom 9. Mai umgesetzt, denen das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Leitungsebene zugestimmt hat. Das Kabinett will sich am 24. September mit dem Gesetzentwurf befassen.

Inhaltlich hervorzuheben sind u.a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche, die ab 2015 in Kraft treten sollen:


Ausdehnung des Berichtigungszeitraums


Künftig müssen zur Erlangung der Straffreiheit 10 Jahre anstatt bisher 5 Jahre nachdeklariert werden (§ 376 Abs. 1 AO-E).


Steueranmeldungen


Korrigierte Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen führen zukünftig zu einer wirksamen Teilselbstanzeige (§ 372 Abs. 2 a AO-E). Diese Ausnahme zu dem in § 371 AO geregelten Vollständigkeitsgebot soll klarstellend und rechtssicher dazu führen, dass in diesen Fällen keine strafrechtliche Verfolgung droht.

Absenkung der 50.000-Euro-Grenze


Die seit 2011 bestehende 50.000-Euro-Grenze pro Steuerart und Veranlagungszeitraum, ab der eine Straffreiheit nicht mehr automatisch eintritt, soll auf 25.000 Euro abgesenkt werden (§ 398 a AO-E).

Erhöhung des Strafzuschlags und Einführung einer Staffelung


Gemäß § 398 AO-E wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat auch für die Fälle, in denen die oben genannte 25.000-Euro-Grenze überschritten wird, abgesehen, wenn der Täter einen Strafzuschlag entrichtet. Der aktuell bereits bestehende Strafzuschlag auf hinterzogene Steuern soll von 5 auf 10 Prozent erhöht werden; dieser gilt dann bis zu einem Betrag hinterzogener Steuern in Höhe von 99.999 Euro pro Veranlagungszeitraum und Steuerart. Ab 100.000 Euro bis 1 Mio. Euro beträgt der Zuschlag 15 Prozent und über 1 Mio. Euro hinterzogenen Steuern 20 Prozent.

Darüber hinaus wird eine Wiederaufnahmemöglichkeit des Verfahrens für den Fall geregelt, dass das Finanzamt erkennt, dass nach dem Absehen von der Strafverfolgung wegen fristgerechter Zuschlagserfüllung die Selbstanzeige unvollständig bzw. unrichtig war (§ 398 Abs. 3 AO-E). Eine Erstattung des gezahlten Zuschlags ist dann auch bei Aufhebung der Nichtverfolgungszusage nicht möglich, sondern nur die Anrechnung dieses Betrages auf eine etwaige wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe nach Ermessen des Gerichtes (§ 398 Abs. 4 AO-E).

Hinterziehungszinsen


Künftig sind neben den hinterzogenen Steuern gleichzeitig auch die Hinterziehungszinsen fristgerecht zu entrichten, um Straffreiheit zu erlangen (§ 371 Abs. 2 AO-E). Dies gilt ausdrücklich nicht für die Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen, bei denen die Straffreiheit wie bisher auch ohne Zahlung der Hinterziehungszinsen erlangt wird (§ 371 Abs. 3. AO-E).

Anstifter und Gehilfen einer Steuerhinterziehung


Eine Straffreiheit in Form der Selbstanzeige tritt zukünftig auch für Anstifter und Gehilfen (z.B. ehemalige Mitarbeiter) einer Steuerhinterziehung nicht mehr ein, wenn bei einem tatbeteiligten Unternehmen die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung erfolgt ist. Dies soll unabhängig davon gelten, ob diese von der Prüfungsanordnung Kenntnis haben oder nicht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO-E).

Dies gilt analog auch für diejenigen Fälle, in denen die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 b AO-E).


Lohn- und Umsatzsteuernachschau

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist während des Zeitraumes einer gerade stattfindenden Lohn- und Umsatzsteuernachschau nicht mehr möglich (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 d AO-E). Damit wird vom Gesetzgeber ein neuer Sperrwirkungstatbestand geschaffen.

DER MITTELSTANDSVERBUND wird das Gesetzgebungsverfahren weiter verfolgen und darüber informieren.


Weitere Informationen:

  • Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung"

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