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Bundesregierung veröffentlicht Referentenentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz IV: Der große Wurf bleibt aus

Später als erwartet hat die Bundesregierung Mitte Januar einen Referentenentwurf für das seit langem geplante Bürokratieentlastungsgesetz IV vorgelegt. Auch wenn Einigkeit darüber besteht, dass eine Verringerung der hohen Bürokratielast für die Zukunft des Wirtschaftsstandorts Deutschland entscheidend ist, lesen sich die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen enttäuschend. So finden sich zwar sinnvolle Ansätze, deren Entlastungswirkung insgesamt jedoch sehr gering ausfällt. DER MITTELSTANDSVERBUND fordert daher in seiner Stellungnahme Nachbesserungen, die endlich auch die zahlreichen Vorschläge aus der Wirtschaft aufgreifen.

Berlin, 01.02.2024 – Am 11. Januar veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den Referentenentwurf eines sogenannten vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV), das zahlreiche Entlastungsmaßnahmen in unterschiedlichen Bereichen zusammenfassen soll. Das BEG IV war erstmals bereits im Januar 2022 angekündigt worden und soll in der Nachfolge dreier ähnlicher Sammelgesetze vorangegangener Bundesregierungen stehen. Das BMJ hat hierfür schließlich die Federführung übernommen, wobei alle Inhalte grundsätzlich zwischen den verschiedenen Bundesministerien abgestimmt sind. Dennoch hatte es zwischenzeitlich Konflikte innerhalb der Bundesregierung über Zuständigkeiten gegeben. Auch in diesem Zusammenhang wurden manche Maßnahmen mit Bezug zum Bürokratieabbau daraufhin in andere Gesetze überführt oder sollen auf anderem Wege umgesetzt werden.

Vorschläge der Verbände finden sich kaum wieder

Noch vor Beginn des eigentlichen Gesetzgebungsverfahrens hatte das BMJ im Februar 2023 eine großangelegte Verbändeabfrage durchgeführt, im Rahmen derer die Wirtschaftsverbände aufgerufen waren, konkrete Vorschläge für Maßnahmen zur Verringerung der Bürokratielast zuzuliefern. Auch DER MITTELSTANDSVERBUND hatte sich daran intensiv beteiligt. Die gesammelten Vorschläge wurden daraufhin ausgewertet und mit Blick auf ihre Umsetzungschancen evaluiert – dies dokumentiert ein Monitoring-Bericht von Oktober bzw. Dezember 2023. Diese Vorschläge der Verbände sollten – neben den bereits im August 2023 vom BMJ veröffentlichten Eckpunkten zum BEG IV – eigentlich in das Gesetzgebungsverfahren einfließen.

Der nun vorliegende Referentenentwurf zum BEG IV lässt dies aber deutlich vermissen: Über die Eckpunkte hinaus wurden kaum zusätzliche Maßnahmen aufgenommen. Zu den wichtigsten Bestandteilen des Entwurfs gehören:

  • Verkürzung der Fristen für die Aufbewahrung von Buchungsbelegen im Steuer- sowie Handelsrecht (§ 147 AO bzw. § 257 HGB) von 10 auf 8 Jahre.
  • Umwandlung der bisher in zahlreichen Gesetzen genannten Schriftformerfordernisse in Textformerfordernisse. Somit wären auch eigenhändige Unterschriften in diesen Fällen nicht mehr erforderlich, da die Textform rein digital erfüllt werden kann.
  • Schaffung einer Möglichkeit zur Verkürzung der Äußerungsfrist im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 22 UVPG), wenn sich nachträgliche Änderungen im Laufe des Verfahrens ergeben. In diesen Fällen soll sich eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit ebenfalls nur auf die Änderungen beschränken.
  • Abschaffung der Meldepflicht bei Hotel- bzw. sonstigen touristischen Übernachtungen deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (§ 29 BMG). Damit entfällt für diese Reisenden das Ausfüllen eines Meldescheins.
  • Schaffung einer rein digitalen Auslesemöglichkeit von Reisepässen sowie weitere Digitalisierung des Abfertigungsprozesses in Flughäfen (§ 18a PassG).

Das BMJ rechtfertigt sich bezüglich des begrenzten Umfangs des Referentenentwurf dahingehend, dass viele geeignete Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie aus Gründen der Rechtsförmlichkeit nicht im Rahmen eines Bundesgesetzes umgesetzt werden könnten – da sie entweder Landesrecht betreffen, in andere Gesetzgebungsverfahren einfließen oder stattdessen auf untergesetzlichem Wege umgesetzt werden könnten. Tatsächlich hat das BMJ im Zuge der Übersendung des Referentenentwurf angekündigt, dass parallel zum Gesetzgebungsverfahren auch eine Sammelverordnung auf den Weg gebracht werden soll, die weitere Entlastungsmaßnahmen bündelt. Nach bisherigem Informationsstand soll diese allerdings ein geringes Entlastungsvolumen von jährlich 8 Mio. Euro für die Wirtschaft aufweisen – gegenüber den ebenfalls sehr moderaten 682 Mio. Euro pro Jahr infolge des BEG IV.

Richtige Ansätze, Entlastungsvolumen jedoch zu gering

So wichtig gerade jetzt wirksamer Bürokratieabbau wäre, so wenig kann der Referentenentwurf des BEG IV trotz einiger sinnvoller Ansätze überzeugen. Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES sind vor allem zwei Dinge bedauerlich: Die Bundesregierung hat den Umfang des BEG IV zum einen seit Veröffentlichung der ersten Eckpunkte Ende August 2023 kaum erweitert. Damit bleibt das Entlastungspotenzial des Gesetzes sehr begrenzt. Zum anderen wurden die zahlreichen für eine Umsetzung geeigneten Entlastungsvorschläge aus der oben genannten Verbändeabfrage kaum berücksichtigt. Dies ist in den allermeisten Fällen weder inhaltlich nachvollziehbar noch akzeptabel. Die Stellungnahme des MITTELSTANDSVERBUNDES zum Referentenentwurf im Rahmen der Verbändebeteiligung fällt daher notwendigerweise kritisch aus.

Auch ist die Umsetzung der im Referentenentwurf enthaltenen Maßnahmen, die grundsätzlich Entlastungspotenzial für die Unternehmen aufweisen, deutlich zu zaghaft. So hat sich DER MITTELSTANDSVERBUND schon in der Vergangenheit für eine handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren – statt der jetzt vorgesehenen 8 Jahre – ausgesprochen. Auch muss über Buchungsbelege hinaus ebenfalls die Aufbewahrungsfrist für weitere Unterlagen endlich verkürzt werden, die ansonsten in vielen Fällen weiterhin 10 Jahre betragen würde. Andere Unzulänglichkeiten ergeben sich z.B. daraufhin, dass zwar in vielen Gesetzen Schriftformerfordernisse durch – auch digital erfüllbare – Textformerfordernisse ersetzt werden sollen, diese aber wiederum bestimmte maschinenlesbare Formate unberücksichtigt lassen. Insgesamt ruft DER MITTELSTANDSVERBUND das BMJ und die anderen Bundesministerien dringend dazu auf, das Entlastungsvolumen des Gesetzentwurfs noch zu erhöhen, bevor dieser vom Bundeskabinett beschlossen wird. Nur so kann das BEG IV den notwendigen Entlastungsimpuls setzen, der gerade für den Mittelstand jetzt so notwendig ist.

DER MITTELSTANDSVERBUND wird das weitere Gesetzgebungsverfahren aufmerksam begleiten und zu gegebener Zeit wieder darüber informieren. Ein Regierungsentwurf zum BEG IV dürfte vermutlich im Frühjahr 2024 beschlossen werden.

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