Genossenschaftsgesetz: Stellungnahme eingereicht
DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform. Federführend durch den Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband DGRV e.V. sowie unter Beteiligung der genossenschaftlichen Spitzenverbände, zu denen auch DER MITTELSTANDSVERBUND für den gewerblichen Bereich der Genossenschaften gehört, wurde nun zu dem Entwurf Stellung genommen.
Berlin, 26.08.2024 – Der Koalitionsvertrag für die aktuelle Legislaturperiode sieht unter anderem vor, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften zu verbessern. Dabei soll insbesondere der fortschreitenden Digitalisierung im wirtschaftlichen und privaten Rechtsverkehr Rechnung getragen werden. So soll es künftig möglich sein, eine Genossenschaft völlig digital zu gründen. Aus der genossenschaftlichen Praxis gibt es zudem ein Bedürfnis für einzelne gesetzliche Regelungen und Klarstellungen, um die Rechtsform attraktiver zu machen. Insbesondere wird beklagt, dass die Gründung einer Genossenschaft teilweise viel länger dauere als die einer Kapitalgesellschaft. Um die genossenschaftliche Rechtsform zu stärken und ihren guten Ruf zu bewahren, ist es zudem notwendig, gegen die in Einzelfällen zu beobachtende missbräuchliche Verwendung der Rechtsform vorzugehen.
Zur Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften sollen künftig Schriftformerfordernisse so weit wie möglich zugunsten der Textform abgeschafft werden. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Auch sollen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie die digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder erleichtert werden. Zur Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform sollen verschiedene Vorschläge aus der Praxis aufgenommen werden, etwa zur Behandlung investierender Mitglieder und zum Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit. Zur Beschleunigung der Gründung einer Genossenschaft soll eine Datenbank über die zu beteiligenden genossenschaftlichen Prüfungsverbände geschaffen, die Förderungszweckprüfung durch das Registergericht beschleunigt und eine Regelfrist für Eintragungen in das Genossenschaftsregister vorgesehen werden. Bei den Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften sollen die Vorschläge des Bundesrats berücksichtigt und um weitere Vorschläge ergänzt werden, insbesondere eine Ausweitung der Rechte und Pflichten des Prüfungsverbandes.
DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen in wesentlichen Teilen als sinnvolle, aber auch notwendige Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes. Federführend durch den Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband DGRV e.V. sowie unter Beteiligung der genossenschaftlichen Spitzenverbände, zu denen auch DER MITTELSTANDSVERBUND für den gewerblichen Bereich der Genossenschaften gehört, wurde nun zu dem Referentenentwurf Stellung genommen.
Bereits im Vorfeld hatte DER MITTELSTANDSVERBUND darauf hingewiesen, dass Genossenschaften de jure nicht am Gemeinwohl orientiert sind und der Gesetzgeber bei einer Modernisierung mit Blick auf die Digitalisierung sorgfältig darauf zu achten hat, die Genossenschaft nicht als gemeinwohlorientiertes Unternehmen darzustellen, sondern den gesetzlich festgeschriebenen, mitgliedschaftlichen Förderauftrag als alleinigen Zweck der Genossenschaft zu respektieren.
Denn: es handelt sich bei Genossenschaften um private Wirtschaftsunternehmen mit dem gesetzlich festgeschriebenen Zweck der Förderung der Mitglieder (§1 Abs. 1 GenG). Genossenschaften fördern also nicht das Gemeinwohl, sondern das Wohl ihrer eigenen Mitglieder. Das ist ein grundsätzlicher Unterschied. Nach aktueller Rechtslage ist die Gemeinwohlorientierung nicht mit dem geltenden Genossenschaftsgesetz zu vereinbaren. Darin geht es allein um die kooperative Förderung der Mitglieder und nicht um die Förderung der Allgemeinheit in einer wie auch immer gearteten Ausgestaltung.
Wenn mit der Beziehung zwischen Genossenschaften und Gemeinwohl eine bloße Außendarstellung dergestalt vorgenommen werden soll, dass es (auch) um die gesellschaftliche Verantwortung eines genossenschaftlichen Unternehmens geht, ist dies selbstverständlich nachvollziehbar, gehört aber eher in die Kategorie Marketing. In keinem Fall darf es um die Abschaffung des mitgliederbezogenen Förderauftrags oder die Vergesellschaftung des Genossenschaftsvermögens gehen. Der genossenschaftliche Förderauftrag und das Gemeinschaftseigentum der Mitglieder sind die zentralen Unterscheidungsmerkmale der Rechtsform der Genossenschaft. Sie unterscheiden die Genossenschaft von der Kapitalgesellschaft oder jeder Personengesellschaft.