Pensionskassen-Betriebsrenten werden abgesichert
Nach einem ersten Anlauf im vergangenen Herbst wurde die Absicherung von Pensionskassen-Betriebsrenten weiter vorangetrieben und das Gesetzgebungsverfahren zügig abgeschlossen. Eine wichtige Forderung des MITTELSTANDSVERBUNDES fand Eingang in die Neuregelung.
Berlin, 19.5.2020 – Pensionskassen sind als ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge bei den Verbundgruppen und ihren Mitgliedern weit verbreitet, teilweise in Form von Unternehmens-Pensionskassen. Bislang waren die auf diesem Wege zugesagten Betriebsrenten nicht durch ein weiteres Sicherheitsnetz gegen Insolvenz gesichert, so dass im Falle einer Insolvenz bzw. Leistungskürzung durch die Pensionskasse und einer gleichzeitigen Insolvenz bzw. Nichtexistenz des ehemaligen Arbeitgebers der Betriebsrentner Einbußen befürchten musste. Das anhaltende Niedrigzinsumfeld und die daraus resultierende schwierige Lage einzelner Pensionskassen haben das Bundesarbeitsministerium (BMAS) veranlasst, über den PSV eine weitere Sicherung für die Pensionskassen-Betriebsrenten voranzutreiben. Wir berichteten hier bereits darüber.
Im Rahmen eines umfangreichen Artikelgesetzes zu verschiedenen sozialrechtlichen Fragestellungen wurde durch die Koalitionsfraktionen Anfang Mai 2020 ein weiterer Artikel hinzugefügt, der die PSV-Absicherung für Pensionskassen-Betriebsrenten festschreibt. Das Gesetz wurde am 8. Mai 2020 im Bundestag verabschiedet und wird in wenigen Tagen, nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger, in Kraft treten.
Im Kern sieht die Neuregelung vor:
- Der PSV soll künftig für Leistungskürzungen eintreten, wenn ein Arbeitgeber insolvent wird und die Pensionskasse die nach der jeweiligen Versorgungszusage vorgesehene Leistung nicht erbringen kann. Der Schutz soll nur für bei künftigen Arbeitgeberinsolvenzen bestehen, aber auch bereits bestehende Betriebsrenten und -anwartschaften umfassen.
- Arbeitgeber, die Betriebsrenten über Pensionskassen zugesagt haben, müssen künftig auch PSV-Beiträge zahlen. Ausnahmen sind u.a. für (wenige) Kassen vorgesehen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören.
Im Vergleich zu den Plänen des BMAS aus dem vergangenen Jahr wurde nun ein wichtiger Punkt verbessert: Schuldner der Beiträge an den PSV ist zwar weiterhin grundsätzlich der Arbeitgeber. Jedoch können die Beiträge auch durch die Pensionskassen an den PSV abgeführt werden können. Diese Verfahrensweise entlastet die Mitgliedsunternehmen und macht die Absicherung einfacher und damit unter dem Strich auch günstiger. Zudem wurde das Verfahren zur Berechnung der Beiträge vereinfacht. DER MITTELSTANDSVERBUND hatte sich u.a. mit dieser Forderung ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht und begrüßt die Berücksichtigung dieses Vorschlags ausdrücklich.