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"Familienpflegezeit" bringt neue Freistellungsansprüche für Arbeitnehmer

Mit dem "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf", dessen Referentenentwurf aktuell vorgelegt wurde, sollen das Familienpflegezeitgesetz und das Pflegezeitgesetz neu gefasst und weitere Ansprüche der Arbeitnehmer eingeführt werden.

Berlin, 18.09.2014 — Der Entwurf aus dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend soll schon bald im Kabinett behandelt und ins parlamentarische Verfahren gebracht werden. Sein Inkrafttreten ist für den 01.01.2015 geplant.




Folgende Regelungen sind vorgesehen:






  1. Der Beschäftigte soll den Anspruch erhalten, seine Arbeitszeit für die Dauer von maximal 24 Monaten auf mindestens 15 Stunden wöchentlich zu reduzieren.
  2. Die Freistellung kann nicht pro Beschäftigtem, sondern für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend gemacht werden.
  3. Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen zusammen 24 Monate nicht überschreiten.
  4. Daneben wird ein Anspruch auf dreimonatige Freistellung für Fälle der Sterbebegleitung eingeführt.
  5. Ausgeschlossen ist der Anspruch bei Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.
  6. Während einer Familienpflegezeit oder Pflegezeit erhält der Beschäftigte ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Das Darlehen muss der Beschäftigte in der der Darlehensgewährung entsprechenden Zeit nach dem Ende der Freistellung wieder zurückzahlen.
  7. Darüber hinaus wird für kurzzeitige Pflegefreistellungen (zehn Tage) nach dem Pflegezeitgesetz ein Pflegeunterstützungsgeld eingeführt, auf das allerdings nachrangig nur dann ein Anspruch bestehen soll, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung - z. B. gem. § 616 BGB - gegenüber dem Arbeitgeber besteht.

DER MITTELSTANDSVERBUND kritisiert, dass das Gesetz zu einer weiteren Belastung der Betriebe führt, indem neue nur schwer zu handhabende Teilzeitansprüche mit einer Verbindung zu einem Anspruch auf vollständige Freistellung von bis zu sechs Monaten innerhalb der Gesamtzeit von 24 Monaten geschaffen werden. Hier besteht nach Auffassung des Spitzenverbandes der Mittelstandskooperationen noch erheblicher Naachbesserungsbedarf.


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    Judith Röder

    DER MITTELSTANDSVERBUND — ZGV e.V.
    Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin
    Tel.: 030/590099-662
    Fax: 030/590099-617
    E-Mail:j.roeder@mittelstandsverbund.de

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