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Globale Mindestbesteuerung: Bundesfinanzministerium veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung

Das Bundesfinanzministerium hat im März 2023 einen vorläufigen Gesetzentwurf veröffentlichten, um die Vorgaben zur globalen Mindestbesteuerung in deutsches Recht umzusetzen. Auch wenn dabei weiterhin globale Konzerne im Fokus stehen, könnten auch auf größere Unternehmen im kooperierenden Mittelstand neue steuerliche Berichtspflichten zukommen.

Berlin, 17.04.2023 – Am 20. März veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen einer Verbändebeteiligung einen Diskussionsentwurf für ein „Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz“. DER MITTELSTANDSVERBUND hat sich mit einer eigenen Stellungnahme hieran beteiligt. Ziel dieses Gesetzes ist die nationale Umsetzung der sogenannten „zweiten Säule“ bzw. „Pillar Two“, die auf die OECD-Vereinbarung vom 8. Oktober 2021 zur globalen Mindestbesteuerung sowie die darauf aufbauende Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zurückgehen. Damit verpflichten sich die beteiligten Staaten, einen Mindeststeuersatz für die Besteuerung von Unternehmensgewinnen in Höhe von 15 % in ihren jeweiligen Steuersystemen zu verankern. Ziel der Initiative zur globalen Mindestbesteuerung ist die Eindämmung von Steuervermeidung und der Nutzung von Steuergestaltungen, die gerade insbesondere mit Blick auf große global agierende Konzerne in der jüngeren Vergangenheit vielfach das Steuersubstrat im Land des Unternehmenssitzes zu verringern halfen.

Zusätzliche jährliche Berichtspflichten

Da die maßgeblichen Steuersätze zur Besteuerung von Unternehmensgewinnen – im Rahmen von Körperschaftsteuer und Einkommensteuer – in Deutschland ohnehin bei mindestens 15 % liegen, hat die Verankerung des neuen globalen Referenzsteuersatzes mit Blick auf die Steuerbelastung der Unternehmen keine unmittelbaren Auswirkungen. Gleichwohl sieht der vorliegende Diskussionsentwurf vor, dass alle im Sinne des Gesetzes steuerpflichtigen Unternehmen für jedes Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Bericht an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln müssen, aus dem die Unternehmensstruktur sowie die jeweiligen Steuersätze bzw. steuerlichen Ergänzungsbeiträge für jedes Steuerhoheitsgebiet, in dem das Unternehmen aktiv ist, hervorgehen (§§ 67 und 68).

Auch größere Unternehmen ohne internationale Geschäftstätigkeit betroffen

Dabei gilt diese Pflicht auch für größere Unternehmen mit nur eingeschränkter internationaler Geschäftstätigkeit: Steuerpflichtig im Sinne des Gesetzes ist jedes Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von mindestens 750 Mio. Euro in mindestens zwei der vier letzten Geschäftsjahre. Damit wären z.B. auch größere Verbundgruppen betroffen, selbst wenn diese kaum international tätig sind. Gleichwohl sieht der Diskussionsentwurf in § 74 eine fünfjährige Übergangsfrist für alle Unternehmen mit untergeordneter internationaler oder rein nationaler Geschäftstätigkeit vor. Diese würden der Steuerpflicht und damit auch der Pflicht zur Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts somit erst ab 2029 unterfallen.

Stärkung der Wettbewerbsgerechtigkeit muss oberstes Ziel bleiben

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt das Anliegen, das hinter dem vorliegenden Diskussionsentwurf sowie der Initiative zur globalen Mindestbesteuerung steht, im Grundsatz ausdrücklich: Eine konsequentere Besteuerung der Gewinne großer international agierender Konzerne und die Eindämmung von Steuervermeidung können einen spürbaren Beitrag zur Erhöhung der Steuer- und damit auch Wettbewerbsgerechtigkeit leisten. Denn im Verhältnis zu globalen Konzernen ist die Steuerbelastung der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland oft unangemessen hoch. Bedauerlich ist vor diesem Hintergrund, dass bereits in der EU-Richtlinie sowie nun im Diskussionsentwurf der Anwendungsbereich gleichermaßen auch größere mittelständische Unternehmen mit untergeordneter internationaler oder sogar rein nationaler Tätigkeit miteinschließt. Dies ist insofern wenig zielführend, da die Gewinne dieser Unternehmen bereits heute in nahezu allen Fällen vollumfänglich versteuert werden und daher keine steuerlichen Mehreinnahmen für den Fiskus zu erwarten sind. Dennoch würde auch für sie die Pflicht zur Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts an das BZSt gelten, die insbesondere mit Blick auf die hierfür erforderlichen Berechnungen und Aufschlüsselungen notwendigerweise zusätzlichen Bürokratieaufwand bedeutet. Zu begrüßen ist zwar die fünfjährige Übergangsfrist. Dennoch wäre damit die Belastung nur aufgeschoben.

In seiner Stellungnahme hat DER MITTELSTANDSVERBUND auf diese Schwächen und negativen Auswirkungen des Diskussionsentwurfs für die mittelständischen Unternehmen – die ja eigentlich in ihrer Wettbewerbsposition gestärkt werden sollten – hingewiesen. Da die EU-Richtlinie den Anwendungsbereich schon weitgehend vorgibt, sind die Spielräume des BMF bei der Umsetzung allerdings begrenzt. Umso wichtiger ist es aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES, dass das BMF sicherstellt, dass Erstellung und Übermittlung des Mindesteuer-Berichts gerade für die betroffenen mittelständischen Unternehmen mit eingeschränkter internationaler Tätigkeit tatsächlich bürokratiearm erfolgen können. Wir werden das weitere Gesetzgebungsverfahren daher aufmerksam verfolgen und uns zu gegebener Zeit wieder aktiv einbringen.

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