EU geht gegen Barrieren im europaweiten Online-Handel vor
In einem Online-Shop anderer Mitgliedstaaten problemlos einzukaufen soll nach Ansicht der Europäischen Kommission bald möglich sein. Im digitalen Binnenmarkt sollen Regeln zur Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels aufgestellt werden.
Brüssel, 06.05.2015 — Die unterschiedlichen Ausgestaltung der Vertragsrechte in den Mitgliedstaaten hemmt den europaweiten Online-Handel. Die Strategie des digitalen Binnenmarkts soll laut Europäischer Kommission genau das erleichtern.
Ein einheitlicher, europaweiter Regelungsrahmen soll den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erleichtern. Die Kommission wird daher noch in 2015 einen Vorschlag zur Minimal-Harmonisierung einzelner vertragsrechtlicher Elemente unterbreiten. Dieser Vorschlag soll einheitliche Regeln hinsichtlich der Gewährleistungsrechte, deren Ausübung und deren Frist enthalten. Für alle darüber hinausgehenden Aspekte soll das nationale Vertragsrecht des Unternehmers angewendet werden.
Die Kommission greift damit Punkte auf, die bereits über den Verordnungsvorschlag zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht vorgebracht wurden.
Inwieweit der Vorschlag auf Zustimmung stößt, bleibt abzuwarten. Bereits bei der Vorstellung der digitalen Agenda durch Kommissions-Vizepräsident, Andrus Ansip im EP-Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) wurden Bedenken angedeutet. So sei der Vorschlag zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht vor allem an der starken Opposition der Mitgliedstaaten im Rat gescheitert. Zudem könnten sich durch die Anwendung des Rechts des Unternehmer-Herkunftsstaates Komplikationen mit den bestehenden Regeln des anwendbaren Verbraucherrechts ergeben. Insgesamt fand der Ansatz der Kommission jedoch allgemeine Zustimmung.
Auch DER MITTELSTANDSVERUND setzt sich seit Jahren für harmonisierte Rechtsvorschriften zur Abwicklung von Verträgen ein. Zwar wäre eine Ausdehnung dieses Regimes auch auf den B2B-Bereich wünschenswert. Eine Minimalharmonisierung bietet jedoch die richtige Basis für eine längerfristig anzustrebende Harmonisierung der Vertragsrechte.