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Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld nochmals verlängert – Mehr Unternehmen können profitieren

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres 2021 zu verlängern. Damit gelten die bisherigen Regelungen grundsätzlich fort. Allerdings können auch Unternehmen, die bisher keine Kurzarbeit eingeführt haben, vom erleichterten Zugang profitieren. Unternehmen, die erst im Herbst Auftragsrückgänge und höhere Umsatzeinbußen verzeichnen, hätten somit nicht das Nachsehen.

Berlin, 28.09.2021 – Im Rahmen seiner Sitzung am 15. September 2021 hat sich das Bundeskabinett auf eine erneute Verlängerung der Regeln geeinigt, die gegenwärtig für einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld sorgen. Nachdem diese Regelungen seit dem vergangenen Frühjahr bereits mehrfach in ihren Grundzügen verlängert worden waren, sollen sie nun bis zum 31. Dezember 2021 – mit geringfügigen Anpassungen – fortbestehen. Bisher galten diese nur bis zum 30. September. Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegte Verordnung wurde anschließend am 28. September im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am Folgetag in Kraft.

Grundsätzlich gilt damit, dass die bisher geltenden Konditionen für den erleichterten Zugang sowie Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Im Einzelnen sind dies folgende:

  • Es reicht aus, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Normalerweise muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten.
  • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
  • Die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit werden an die Arbeitgeber in voller Höhe erstattet.
  • Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist nach Stellung eines Insolvenzantrags bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag oder bis zur Rücknahme des Insolvenzantrages grundsätzlich ausgeschlossen, um mögliche Doppelzahlungen der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden.
  • Wenn Beschäftigte in Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent aufweisen, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben.
  • Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Diese Regelungen gelten für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Darüber hinaus erhalten allerdings weitere Unternehmen – und damit mehr Beschäftigte – die Möglichkeit, vom erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld zu profitieren. Denn eine einfache Verlängerung der maximalen Bezugsdauer hätte nur für jene Unternehmen gegolten, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kurzarbeit eingeführt hatten. Nun haben hingegen auch Unternehmen bzw. Beschäftigte erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, wenn die Kurzarbeit erst in den kommenden Monaten eingeführt wird:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben auch dann bis zum 31. Dezember 2021 herabgesetzt, wenn der Betrieb nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird vollständig verzichtet.
  • Der Zugang von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. Dezember 2021 auch dann eröffnet, wenn der Verleihbetrieb nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 weiter voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30. September 2021 begonnen wird.

Die erneute Verlängerung der Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES – gerade mit Blick auf den kommenden Herbst – sehr gut begründbar und angemessen. Erfreulich ist daran insbesondere, dass nicht nur bereits in Kurzarbeit befindliche Unternehmen und deren Beschäftigte hiervon profitieren, sondern auch Unternehmen, die erst später Kurzarbeit einführen. Von diesen Unternehmen dürfte es zunehmend mehr geben. Auch wenn ein erneuter Lockdown gegenwärtig nicht sehr wahrscheinlich erscheint, sind neue Einschränkungen des Geschäftsbetriebs durchaus möglich. Im Zuge der andauernden Debatte über Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte sind auch Beeinträchtigungen insbesondere für den Veranstaltungsbetrieb und die Gastronomie naheliegend. Wenn hierdurch Umsatzeinbußen drohen, kann Kurzarbeit für die betroffenen Unternehmen sowie deren Lieferanten wieder ein Mittel der Wahl werden. Daher ist es sehr sinnvoll, wenn auch ihnen die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld zugutekommen. 

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