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Neuerungen im Statusfeststellungsverfahren

Ab April 2022 greifen Änderungen im Statusfeststellungsverfahren, die der Bundestag bereits im Frühjahr beschlossen hatte. Die Neuerungen werden aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES das Versprechen einer deutlichen Vereinfachung des Verfahrens kaum einlösen können. Schon für die kommende Wahlperiode sind Evaluation und Nachbesserung angekündigt.

Berlin, 11.08.2021 – Bereits im Mai 2021 wurden im Bundestag Änderungen zum § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus – beschlossen. Sehr kurzfristig wurde die Neuregelung in ein laufendes anderes Gesetzgebungsverfahren aufgenommen, ohne vorherige Verbändeanhörung. Die Beschlussempfehlung finden Sie HIER, die maßgeblichen Punkte sind in Artikel 2c (ab S. 11) zu finden.

Die Gesetzesänderung zum Statusfeststellungsverfahrens soll das Verfahren vereinfachen und zwischen den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung widerspruchsfrei ausgestaltet werden. Sie entspricht der Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag sowie dem Kabinettbeschluss zum Maßnahmenpaket für Bürokratieerleichterungen und sollte noch in dieser Wahlperiode umgesetzt werden.

Wesentliche Bausteine sind:

  • Möglichkeit der Statusfeststellung bereits vor Beginn eines Auftragsverhältnisses (Prognoseentscheidung),
  • Feststellung des Erwerbsstatus anstelle der Versicherungspflicht,
  • Sicherheit der Statusfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse (Gruppenentscheidung);
  • auch für Vertragsverhältnisse, an denen mehr als zwei Personen (Auftragnehmer + Auftraggeber + dessen Auftraggeber) beteiligt sind, soll eine umfassende Statusprüfung durch ein eigenes Antragsrecht des Dritten (d.h. des übergeordneten Auftraggebers) geschaffen werden,
  • einer mündlichen Anhörung im Widerspruchsverfahren.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt, dass der Gesetzgeber für die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses mit den beschlossenen Änderungen mehr Rechtssicherheit über den Status des Auftragnehmers schaffen will. In der Praxis wird die vorgesehene Gesetzesänderung kaum Änderungen mit sich bringen, da die Abgrenzungsprobleme sich weiterhin als schwierig gestalten und die endgültige Klärung des Erwerbsstatus kompliziert und langwierig ist. Daher wird die vorgesehene Gesetzesänderung nur teilweise zu einer Verbesserung des Verfahrens führen.

Unternehmen sind in der Pflicht, bei jeder Inanspruchnahme von Diensten zu prüfen, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Eine fehlerhafte Einschätzung kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein vermeintliches Auftragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis war, drohen hohe Lohnnachzahlungen und die alleinige Nachentrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags – und dies ggf. über Jahre hinweg. Durch die nun vom Gesetzgeber beschlossene mögliche Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung soll für die Beteiligten mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses der Prognose entspricht bzw. für alle Personen einer Gruppe gleich gestaltet ist.

Die Änderungen zum Statusfeststellungsverfahren treten am 1. April 2022 in Kraft. Bereits im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens haben die Koalitionsfraktionen eine zeitnahe Evaluation angekündigt. Zudem wird in den Wahlprogrammen aller Parteien, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit an der nächsten Bundesregierung beteiligt sind, eine weitere Bearbeitung dieses Themenfeldes angekündigt.

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