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MITTELSTANDSVERBUND kritisiert Frauenquote

Nach mehreren erfolglosen Vorlagen aus dem Hause der EU-Justizkommissarin Reding hat die Kommission einen Richtlinienvorschlag für die Einführung einer Geschlechterquote in Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen verabschiedet. Der MITTELSTANDSVERBUND kritisiert diestarre, verbindliche Frauenquote und damit auch den Kommissionsvorschlag als verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff.

Brüssel, 22. November 2012. Nach mehreren erfolglosenVorlagenaus dem Hause der EU-Justizkommissarin Reding hat die Kommission am 14.11.2012 einen Richtlinienvorschlag für die Einführung einer Geschlechterquote - "Zur Verbesserung des Geschlechterverhältnisses bei Aufsichtsräten börsennotierter Gesellschaften und damit zusammenhängender Maßnahmen" - verabschiedet.

Der MITTELSTANDSVERBUND kritisiert diestarre, verbindliche Frauenquote und damit auch den Kommissionsvorschlag als einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in das Besetzungsrecht der Anteilseigner. Die Besetzung von Aufsichtsräten muss das Recht der Anteilseigner bleiben.

Eine Quote geht zudem die eigentlichen Ursachen nicht an, warum Frauen in Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert sind. Insbesondere Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wären hierein weit wirkungsvolleres,wenn auch weniger medienträchtigesBetätigungsfeld der Politik.

Inhalt des Richtlinienvorschlages:

  1. Der Vorschlag betrifft Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen (weniger als 250 Mitarbeiter und Gesamtumsatz von nicht mehr als 50 Mio. € oder ein Bilanzvolumen von nicht mehr als 43 Mio. €) soll der Vorschlag grundsätzlich nicht betreffen.

    Jedoch bleibt in der weiteren Diskussion sowie in der etwaigen Umsetzung in nationales Recht abzuwarten, ob diese Privilegierung kleinerer Unternehmen erhalten bleibt.
  2. Zur Erreichung eines Anteils von 40 % des unterrepräsentierten Geschlechts in den Aufsichtsräten sollen die Mitgliedstaaten den Unternehmen ein strukturiertes Auswahlverfahren vorschreiben. Das Ziel soll bis spätestens zum 1. Januar 2020 erreicht werden, in Unternehmen der öffentlichen Hand bereits bis zum 1. Januar 2018. Ausschlaggebendes Auswahlkriterium soll die Qualifikation des Bewerbers bleiben.
  3. Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass abgelehnte Bewerber einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Unternehmen haben; bei gleicher Qualifikation obliegt die Beweislast dem Unternehmen.
  4. Börsennotierte Gesellschaften, in denen das unterrepräsentierte Geschlecht mit weniger als 10% in der Arbeitnehmerschaft vertreten ist, sind vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen.

    Die Mitgliedstaaten können auch festlegen, dass das Ziel dann erreicht ist, wenn das börsennotierte Unternehmen nachweisen kann, dass #8531; der Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats dem unterrepräsentierten Geschlecht angehören.

    Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass börsennotierte Unternehmen individuelle Selbstverpflichtungen hinsichtlich der Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses in Vorständen treffen; eine Mindestvorgabe sieht der Richtlinienvorschlag insoweit nicht vor.
  5. Die von der Quotenregelung betroffenen Unternehmen müssen jährlich über die Geschlechterzusammensetzung ihres Aufsichtsrats und Vorstands sowie die angestrebten Zielerreichungsmaßnahmen berichten; diese Informationen müssen über die Webseite des Unternehmens abrufbar sein.
  6. Die Richtlinie sieht verschieden Sanktionsmöglichkeiten vor, die die Mitgliedstaaten festlegen sollen, z. B. Verhängung von Bußgeldern, Nichtigkeit von Bestellungen von Aufsichtsratsmitgliedern. Die Vorentwürfe der Richtlinie sahen als weitere Sanktionsmöglichkeiten den Ausschluss von öffentlicher Auftragsvergabe sowie öffentlicher Förderung vor.
  7. Mitgliedstaaten, die bereits Regelungen zur Verbesserung des Geschlechterverhältnisses in Aufsichtsräten getroffen haben, können von den Verfahrensvorschriften der Richtlinie, insbesondere der Pflicht zur Regelung eines strukturierten Auswahlverfahrens, ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten müssen aber nachweisen, dass es sich um Maßnahmen von gleicher Wirksamkeit zur Erreichung des 40-%-Ziels bis spätestens 1. Januar 2012 bzw. 1. Januar 2018 handelt und der Kommission ab 1. Januar 2017 alle zwei Jahre über die Erfolge der nationalen Maßnahmen berichten
Bewertung der Richtlinienvorschlages:

Im Vergleich zu dem zunächst in der Kommission gescheiterten Vorentwurf Redings sind keine wesentlichen Verbesserungen erkennbar. Mit der neu eingeführten Vorgabe eines strukturierten Auswahlverfahrens wird sogar eine Verschlechterung durch zusätzliche Bürokratie für die betroffenen Unternehmen herbeigeführt.

Der Richtlinienvorschlag für die Einführung einer Geschlechterquote stellt einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in das Besetzungsrecht der Anteilseigner dar. Die Besetzung von Aufsichtsräten muss das Recht der Anteilseigner bleiben.

Die positive Entwicklung in Deutschland zeigt, dass die Anstrengungen der deutschen Unternehmen Erfolg haben und es einer gesetzlichen Regelung mit starrer Zwangsquote, wie die Kommission sie einführen will, nicht bedarf. Der Kommissionsvorschlag würde, falls er so verabschiedet würde, keinen Spielraum für dringend notwendige Differenzierungen nach Branchen und Unternehmen zulassen.

DerMITTELSTANDSVERBUNDwird sich, wie bereits im Vorfeld dieses Kommissionsvorschlags geschehen, auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren aktiv gegen eine per EU-Richtlinie verordnete Geschlechterquote einsetzen.

Widerstand gegen den Richtlinienvorschlag zeichnet sich auch im Ministerrat ab, da neun Mitgliedstaaten sich in einem Brief an Kommissionspräsident Barroso gegen die Reding-Initiative ausgesprochen haben. Auch der diesjährige Deutsche Juristentag hatte ein klares Bekenntnis gegen gesetzliche Quotenregelungen - insbesondere auf europäischer Ebene - abgegeben.

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