Befristete Arbeitsverträge - Vorbeschäftigung doch schädlich?

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entgegen aktueller BAG-Rechtsprechung entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung auch dann unzulässig ist, wenn zwischen ihrer Vereinbarung und einer vorangegangenen Beschäftigung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt.

Berlin, 08.10.2013 — Mit dem Urteil vom 26. September 2013 - 6 Sa 28/13 - ist damit wieder offen, ob die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages erneut möglich ist, auch wenn zwischen den Beschäftigungsverhältnissen längere Zeiträume liegen. Das Bundesarbeitsgericht hatte dies in einer recht aktuellen Entscheidung (wir berichteten) noch für zulässig erklärt.

  1. Sachverhalt

Der Kläger war bei bei der Beklagten vom 27. August bis 30. November 2007 und vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2013 jeweils sachgrundlos befristet beschäftigt. In seiner Entfristungsklage hat er geltend gemacht, dass die Verlängerung der zweiten sachgrundlosen Befristung nicht wirksam gewesen sei.


  1. Entscheidungsgründe

Das LAG hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, dass § 14 Abs. 2 TzBfG auch nach Ablauf von mehr als drei Jahren zu einer vorhergehenden Beschäftigung eine sachgrundlose Befristung nicht rechtfertige. Die abweichende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (7 AZR 716/09 vom 6. April 2011) stehe im Widerspruch zum vom Gesetzgeber Gewollten.

Das Gericht hat die Revision zum BAG zugelassen.


Folgen der Entscheidung/Bewertung

Die Entscheidung legt das Wort "zuvor" im TzBfG in anderer Weise aus als das Bundesarbeitsgericht es getan hat. Der Siebte Senat des BAG hat den Begriff zu Recht dahin ausgelegt, dass eine erneute Befristung nach Ablauf des Verjährungszeitraums im BGB möglich sei. Der Senat hat damit Hinweise der Literatur aufgegriffen, die diese schon im Jahre 2000/2001 gegeben hat.

Der Begriff "zuvor" ist auslegungsfähig. Im Gesetz steht an keiner Stelle "niemals zuvor". Eine Auslegung als lebenslanges Beschäftigungsverbot widerspricht auch der europäischen Befristungsrichtlinie. Mit dieser Richtlinie sollen Kettenarbeitsverhältnisse vermieden werden. Daher sind befristete Arbeitsverhältnisse nur zulässig, wenn sie gesetzlich einen zeitlichen Endpunkt vorsehen, die Zahl der Verlängerungen begrenzt ist oder ein Sachgrund vorliegt.

Der deutsche Gesetzgeber hat alle drei Elemente aufgegriffen. Er hat sich dafür entschieden, die sachgrundlose Befristung nur dann zuzulassen, wenn zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat, die Verlängerungsmöglichkeiten auf drei Fälle und die Dauer auf zwei Jahre begrenzt und daneben die Befristung mit Sachgrund eingeführt. Eine dieser Beschränkungen für befristete Arbeitsverhältnisse hätte ausgereicht.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die auch mehrere sachgrundlose Befristungen in Aufeinanderfolge nach Ablauf einer Frist von drei Monaten zulässt und aufgrund der großen arbeitsmarktlichen Erfolge befristeter Arbeitsverhältnisse ist die Rechtsprechung des BAG vom 6. April 2011 nicht nur sachlich gut begründet, sondern vom europäischen Recht her geboten.

Das LAG Stuttgart erhebt dagegen Zweifel. Es ist zu hoffen, dass das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung vom April 2011 bestätigt.

Die eingetretene Rechtsunsicherheit beweist allerdings, wie dringend notwendig eine Reform des Rechts der sachgrundlosen Befristung ist. Sehr bedauerlich ist vor diesem Hintergrund, dass die im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP im Jahr 2009 in der vergangenen Legislaturperiode vereinbarte Klarstellung nicht umgesetzt wurde. Es bleibt zu hoffen, dass in der neuen Legislaturperiode ein mutiger Anlauf genommen wird, durch die Einführung einer klaren Zeitgrenze von nicht mehr als 12 Monaten solche Rechtssicherheit herzustellen.

Wenn uns die Entscheidungsgründe des LAG erreichen, werden wir diese an Sie weiterleiten.

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