Berufskraftfahrerqualifizierung: Frist zur Weiterbildung läuft ab

Seit 2009 sind für Kraftfahrer, die im gewerblichen Güterverkehr Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht führen, Grundqualifikations- und Fortbildungsmaßnahmen obligatorisch. Die erste Weiterbildungsphase muss bis zum 10. September abgeschlossen sein.

Berlin, 13.03.2014 — Durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz soll die Qualifikation von Berufskraftfahrern verbessert und u.a. Wissen über Sicherheitsstandards, gesetzliche Regelungen und umweltschonende Fahrweisen vermittelt werden.

Es gilt für alle Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Führerscheinklassen für Fahrzeuge, die dem Transport von 8 und mehr Fahrgästen dienen, bzw. eine Gesamtmasse mit mehr als 3,5 Tonnen haben.

  • Frist zur Weiterbildung läuft im September 2014 ab

Die Pflicht zur Weiterqualifikation gelten grundsätzlich für alle Fahrer, soweit keine Ausnahmen greifen. Sie muss für Bestandsführerscheininhaber (Führerschein bis zum 9.9.2009 erworben) bis zum September 2014 erfüllt werden. Die Frist sollten auch Verbundgruppen und ihre Mitgliedsunternehmen beachten und für ihre Beschäftigten, die als hauptsächliche Fahrer unter die Bestimmungen der Berufskraftfahrer fallen, frühzeitig eine Weiterqualifizierung planen. Die Pflicht gilt grundsätzlich auch für Teilzeit- oder geringfühgig Beschäftigte, soweit sie hauptsächlich Fahrzeuge lenken.

Ohne den Nachweis der geforderten Qualifizierung kann es teuer werden: Die Betriebe müssen dann bei Kontrollen durch die Polizei oder das Bundesamt für Güterverkehr mit Bußgeldern von bis zu 20.000 Euro rechnen, die Fahrer selbst müssen gegebenenfalls bis zu 5.000 Euro zahlen.

Es bestehen Sonderregelungen zur Verlängerung der Frist bis 2016, um die Weiterqualifizierung ggf. mit der Verlängerung eines Führerscheins koppeln zu können.

  • "Handwerkerregelung" schafft Ausnahme für bestimmte Fahrer

Aber es gibt auch Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht. Für Verbundgruppen und ihre Mitglieder kommt insbesondere die sogenannte "Handwerkerregelung" in Betracht. Diese greift für die Fahrer, deren Hauptbeschäftigung keine Fahrtätigkeit ist und die Material oder Ausrüstung befördern, das sie zur Berufsausübung verwenden (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG).

Nur wenn beide der folgenden Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, ist die Handwerkerregelung anwendbar und das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ist nicht anzuwenden.

  1. Bei den beförderten Gütern muss es sich um Material oder Ausrüstung mit Bedeutung für die Berufsausübung des Fahrers handeln. Die Begriffe „Material oder Ausrüstung“ sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Erfasst wird danach auch der Transport von einzubauenden Produkten wie Fenstern oder Generatoren.
  2. Das Führen des Kfz darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Ob es sich beim Führen des Kfz um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt, ergibt sich unter anderem. daraus, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Für die Ausübung einer arbeitsvertraglichen Nebenleistung spricht, wenn die Fahrtätigkeit gegenüber den weiteren Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine untergeordnete Rolle spielt. Als Indiz kommt darüber hinaus die Branchenzugehörigkeit und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.

Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der Fahrer entsprechende Nachweise mitführen muß. Es stellt sich also die Frage nach der Art des Nachweises bei Kontrollen, dass es sich bei dem Führen eines Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt. Daher ist empfehlenswert, dem Fahrer eine Kopie des Arbeitsvertrages oder auch einen schriftlichen Nachweis des Arbeitgebers mitzugeben, aus dem die arbeitsvertragliche Hauptleistung erkennbar ist (z.B. Arbeitsauftrag). Dies kann nicht nur zur Beschleunigung von Kontrollen beitragen und damit Zeitverluste vermeiden helfen, sondern auch eine fälschliche, bußgeldbewehrte Zuordnung zum Anwendungsbereich des Gesetzes vermeiden helfen.

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