Betriebsrat darf nicht im Intranet zu Streik aufrufen

Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, das vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellte elektronische Postfach für die interne Verbreitung eines Streikaufrufs an die Belegschaft zu nutzen.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 15. Oktober 2013 - AZ 1 ABR 31/12 - entschieden. Wir werden Ihnen die detaillierten Entscheidungsgründe zukommen lassen, sobald sie uns vorliegen.

  1. Sachverhalt

Der Betriebsratsvorsitzende der Antragstellerin hat als Mitglied von ver.di das dienstliche elektronische Postfach genutzt, um zur Unterstützung eines "Warnstreiks" aufzurufen. Er signierte die von ihm versandte Nachricht mit den Worten "Für die ver.di-Betriebsgruppe". Die Arbeitgeberin hat die Verletzung des Neutralitätsgebots des § 74 BetrVG gerügt und Unterlassung verlangt.

  1. Entscheidungsgründe

Das BAG hat die Rechtsbeschwerde des Betriebsratsvorsitzenden zurückgewiesen. Zwar folge der Unterlassungsanspruch nicht aus § 74 Abs. 2 BetrVG. Die Arbeitgeberin könne sich jedoch auf § 1004 BGB berufen. Der Betriebsratsvorsitzende agiere als Störer. Der Arbeitgeberin könne nicht zugemutet werden, im eigenen Intranet mittels eigener Betriebsmittel den gegen sich selbst gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen.

  1. vorläufige Bewertung / Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung entspricht Systematik und Funktionszweck des Betriebsverfassungsgesetzes und den Eigentumsrechten. Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung des BAG nicht überraschend, sondern selbstverständlich. Nachdem aber das Gericht die Verbreitung von Gewerkschaftswerbung über betriebseigene E-Mail-Fächer zugelassen hatte, bestätigt es nunmehr zu Recht, dass die Nutzung von Betriebsmitteln durch den Betriebsrat zur Unterstützung einer streikenden Gewerkschaft unzulässig ist.

Diese Klarstellung war unverzichtbar, sie ist vom Grundgesetz geboten, entspricht den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften und unterstreicht die Neutralitätspflicht des Betriebsrats.


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