Bundesagentur für Arbeit prüft Lohnangebote bei Arbeitsvermittlung

Arbeitgeber müssen Lohnangebote bei der Meldung von Stellen an die Bundesagentur für Arbeit angeben. Die Veröffentlichung dieser Angaben ist jedoch freiwillig.

Berlin, 26.3.2014 - In jüngster Zeit gab es wiederholt Irritationen in der Frage, weshalb die Bundesagentur für Arbeit (BA) u.a. die Lohnhöhe bei Stellenangeboten von den Arbeitgebern erfragt, und ob die Angaben zur Lohnhöhe veröffentlicht werden müssen. In der Anlage finden Sie dazu eine Arbeitshilfe der BA, die detailliert die Gründe und das Vorgehen erläutert.

Im Rahmen der Prüfung, ob ein Vermittlungsauftrag ausgeführt werden darf, klärt die BA anhand der angegebenen Lohnhöhe, ob ein Verstoß gegen geltende gesetzliche Regelungen vorliegt. Dazu wird geprüft, ob die Lohnhöhe den Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), des Tarifvertragsgesetzes (TVG) oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (ÄUG) entspricht. Auch die mögliche Sittenwidrigkeit eines Stellenangebots muss von Seiten der BA überprüft werden. Die Prüfung stellt jeweils nur eine auftragsbezogene Einzelfallprüfung dar.

Die BA ist rechtlich dazu verpflichtet die Lohnhöhe bei Stellenangeboten abzufragen, da ihr untersagt ist, in ein Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis zu vermitteln, das gegen ein Gesetz verstößt oder sittenwidrig ist (§ 36 Abs.1 SGB III bzw. § 16 Abs. 1 Satz 4 i.V. m. § 36 Abs.1 SGB III). Die Ablehnung eines Vermittlungsauftrags auf dieser Grundlage muss dabei zwingend auf einer fundierten und nachvollziehbaren Prüfung beruhen. Zudem bietet die Abfrage die Chance, möglichst passgenau vermitteln zu können.

Eine Veröffentlichung der abgefragten Lohnhöhen erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitsgebers. Möchte er dies nicht, erfolgt die Dokumentation dann nur BA-intern. Ob die Daten veröffentlicht werden sollen oder nicht, steuert der Arbeitgeber selbst bei der Eingabe der Lohnhöhe in der JOBBÖRSE.

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