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EUGH-Urteil über Google: Recht auf Vergessen im Netz

Der EUGH hat am 13. Mai ein neues Recht eingeführt: das Recht auf Vergessen im Netz. Bürger dürfen nun verlangen, dass Google Links aus seiner Suchergebnisliste entfernt, wenn die dort nachzulesenden Informationen das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz einer Person verletzen.

Brüssel, 15.05.2014 — Am 13. Mai hatte der Europäische Gerichtshof (EUGH) über die Frage zu entscheiden, ob die Anzeige von Suchergebnisse bei Google eine Datenverarbeitung im Sinne des europäischen Datenschutzrechts ist und ob der Betroffene einen Anspruch auf Löschung seiner Daten hat. Die Richter bejahten dies.

Unter gewissen Voraussetzungen muss das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu einer Information interessierten Internetnutzern gegenüber dem Recht auf Achtung des Privatlebens zurücktreten. Zukünftig wird sich Google deshalb auf eine Welle von Löschungsansprüchen einstellen müssen. Nach eigenen Angaben arbeitet das Unternehmen gerade an einer Methode, um den erwarteten Andrang von Löschungsanfragen bewältigen zu können.

Doch wie kam es zu dem Urteil?

Im Ausgangsverfahren wandte sich ein spanischer Staatsbürger an die spanische Datenschutzagentur, um gegen einen Zeitungsverlag sowie Google Inc. und Google Spain einen Löschungsanspruch zu erwirken. Der Verlag hatte Informationen über den Antragsteller veröffentlicht, die auch in der Ergebnisliste von Google Search auftraten. Die spanische Datenschutzagentur beschied lediglich den Löschungsantrag gegenüber Google positiv, wogegen sich das Unternehmen wandte. Das von Google daraufhin angerufene spanische Gericht wandte sich mit Auslegungsfragen zur EU-Datenschutzrichtlinie an den EuGH.

Dieser entschied, dass es sich bei dem Prozess der Verarbeitung von Daten in der Google Suchmaschine um eine "Erhebung" und "Verarbeitung" von Daten im Sinne der Datenschutzrichtlinie handelt. Die Tatsache, dass exakt die Informationen bereits in anderen Medien rechtmäßig veröffentlicht worden sind, ändert an der Beurteilung nichts.

Der Suchmaschinenbetreiber ist auch Verantwortlicher im Sinne des europäischen Datenschutzrechts. Google brachte hierbei vor, dass lediglich Google Inc., deren Server in einem Staat außerhalb der EU ständen, die fraglichen Daten verarbeite, europäisches Recht daher nicht anwendbar sei. Der EuGH führt hierzu aus, dass Google Spain, welches Google Inc. durch Tätigkeiten auf dem Gebiet der Werbung unterstützt, eine Niederlassung von Google Inc. im Sinne der Datenschutzrichtlinie ist. Die Tätigkeiten von Google Spain und Google Inc. sind nach Auffassung des EuGH derart miteinander verknüpft, dass sie auch "im Rahmen der Niederlassung" durchgeführt wurden. In jedem Fall ist die Verknüpfung für eine Anwendung des europäischen Datenschutzrechts ausreichend.

Der Löschungsanspruch ergebe sich, weil kein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Zugänglichkeit der Informationen mehr bestehe und der Schutz der personenbezogenen Daten daher überwiege. Eine andere Beurteilung könnte sich jedoch in Fällen ergeben, in denen Personen des öffentlichen Lebens betroffen sind.

"Positiv ist der Ansatz des EuGH, die Handlungen von Google Inc. auch Google Spain zuzurechnen", kommentiert Dr. Günther Schulte, Mitglied der Hauptgeschäftsführung des MITTELSTANDSVERBUNDES und Leiter des Brüsseler Büros die Entscheidung. DER MITTELSTANDSVERBUND verbindet damit die Hoffnung, dass auch Unternehmen, die ihren Sitz in Ländern außerhalb der EU haben, einer umfassenden Verantwortung in allen Ländern, in denen sie tätig sind, unterliegen. "Eine ähnliche Betrachtung im Steuerrecht wäre nicht zuletzt aus Wettbewerbsgesichtspunkten wünschenswert", so Schulte.

Bild: Google Inc.

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