MITTELSTANDSVERBUND begrüßt geplante Stärkung der Gläubigerrechte mittelständischer Unternehmen

Mittelständische Unternehmen geraten leicht in Liquiditätsengpässe, wenn große Abnehmer ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtszeitig nachkommen oder Zahlungsziele weit strecken. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt daher in einer Stellungnahme die vom Bundesjustizministerium geplanten Gesetzesänderungen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug — weist jedoch auch auf Nachbesserungsbedarf hin.

Köln, 7. März 2012. Mittelständische Unternehmen geraten leicht in Liquiditätsengpässe, wenn große Abnehmer ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtszeitig nachkommen oder Zahlungsziele weit strecken. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt daher in einer Stellungnahme die vom Bundesjustizministerium geplanten Gesetzesänderungen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug — weist jedoch auch auf Nachbesserungsbedarf hin.

Im Rahmen einer bis März 2013 umzusetzenden EU-Richtlinie wurde vom Bundesministerium der Justiz ein Entwurf für ein „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ veröffentlicht. Demnach soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Regelung aufgenommen werden, die vorschreibt, dass zukünftig Zahlungsziele zwischen Unternehmen, die 60 Tage überschreiten, ausdrücklich vereinbart werden müssen. Handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen privatwirtschaftlichen Unternehmen und der öffentlicher Hand, soll das Zahlungsziel grundsätzlich nicht länger als 30 Tage sein. Zudem soll der Verzugszinssatz von acht auf neun Prozentpunkte über Basiszinssatz angehoben werden. Auch ist ein pauschaler Verzugsschadensersatz in Höhe von 40 Euro (unabhängig von dem konkreten Verzugsschaden) vorgesehen, der auch ohne vorhergehende Mahnung sofort bei Verzugseintritt vom Schuldner zu zahlen ist. Damit wird die Position vor allem mittelständischer Unternehmen gestärkt, die bei Vertragsverhältnissen mit großen Abnehmern mehr Instrumente und Druckmittel an die Hand bekommen, um ihre Forderungen zeitnah durchzusetzen.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die geplanten Gesetzesänderungen ausdrücklich. Jedoch sollten einige Punkte noch konkretisiert bzw. ergänzt werden: Zum Einen bleibt noch zu definieren, wie eine Vereinbarung, nach der die Zahlungsfrist 60 Tage überschreitet, „ausdrücklich“ getroffen werden kann. Dies gibt die Regelung bislang nicht her. Streng genommen wäre die „ausdrückliche“ Absprache nur im Gegensatz zur „konkludenten“ Absprache zu sehen. Damit wäre auch eine mündliche Absprache „ausdrücklich“. Soll allerdings ein Schutz der Gläubiger erreicht werden, sollte dafür gesorgt sein, dass Absprachen betreffend der Einräumung von Zahlungsfristen länger 60 Tagen nicht zur Regel werden, sondern die Ausnahme bleiben. Dies bedingt die Vorgabe der Schriftform oder der Textform. Beide Formerfordernisse genügen den Dokumentationsanforderungen und erleichtern im Streitfall den Beweis der entsprechenden Absprache.

Zum Anderen wird in der EU-Richtlinie gefordert, dass es durch eine Ausweitung der Zahlungsziele über 60 Tage nicht zu einer „groben Benachteiligung“ des Gläubigers kommen darf. Dieser Aspekt wird nach dem vorliegenden Entwurf nicht ins BGB übernommen. Dies ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES unverständlich. Um eine wirkliche Verbesserung für die insbesondere mittelständischen Unternehmen zu erreichen, sollten Tatbestandsmerkmale definiert werden, anhand derer überprüft werden kann, ob ein Gläubiger durch eine weite Zahlungsziel-Vereinbarung grob benachteiligt wird. Die Überprüfung einer solchen groben Benachteiligung durch die Inhaltskontrolle des AGB-Rechts genügt aus unserer Sicht den Anforderungen der Richtlinie nicht. Gerade die kleinen und mittelständischen Unternehmen sollten von Gesetzes wegen her eine Möglichkeit erhalten, sich dem Druck großer Abnehmer widersetzen zu können.

Eine weitere Regelung im „Referentenentwurf des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ sieht eine Erweiterung der Verbandsklagebefugnis im Rahmen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vor. Diese lehnt DER MITTESTANDSVERBUND entschieden ab, da sog. „Abmahnvereinen“ in die Hände gespielt wird. Diese nutzen bereits die nationalen lauterkeitsrechtlichen Regelungen der §§ 8 ff. UWG aus und verschicken Abmahnungen, ohne dass ein wirkliches Interesse an der Verfolgung des angeführten Rechtsverstoßes besteht. Ziel ist vielmehr die Generierung von Einnahmen. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen erfahren hier oftmals nicht unerhebliche Belastungen und sind durch das Gesetz an dieser Stelle zu wenig geschützt.

Insgesamt geht der Referentenentwurf in die richtige Richtung. Mit den vom MITTELSTANDSVERBUND vorgeschlagenen Ergänzungen im BGB kann vor allem die Position mittelständischer Gläubiger gestärkt werden. Die Änderungen im UKlag-E werden aus den ausgeführten Gründen abgelehnt. DER MITTELSTANDSVERBUND hat dem Bundesjustizministerium seine ausführliche Stellungnahme übermittelt, die HIER zum Download zur Verfügung steht.

Die Zulässigkeit von Valuten und Zahlungszielen, die zwischen Kooperationen und ihren Mitgliedern explizit in Zentralregulierungs-Verträgen vereinbart sind, sind von der Regelung nicht betroffen.

Kristiana Balzer, Büro Köln, Tel. 0221 - 35 53 71 33

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