Neue Anzeigepflicht bei Beförderung von Abfällen
Seit dem 1. Juni müssen Händler und Handwerker, die Abfälle befördern, ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dazu gehört auch die Rücknahme von Elektroaltgeräten.
Köln, 27.06.2014 — Händler aus der Konsumelektronikbranche, aber auch aus dem Bereich Küchen und Möbel, ebenso wie Handwerksbetriebe, die dem Kunden bei der Lieferung von neuen Geräten oder unabhängig davon die Rücknahme, den Abtransport sowie die Entsorgung der alten Geräte anbieten, sehen sich seit 01.06.2014 unter Umständen neuen Anzeige-, Erlaubnis- sowie Kennzeichnungspflichten entgegen.
Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträg-lichen Bewirtschaftung von Abfällen (kurz: Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) dient der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie von 2008 in nationales Recht und hat das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vollständig abgelöst. Es wird ergänzt und konkretisiert durch die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (kurz: Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfEUV).1. Anzeigepflicht
Nach § 53 KrWG haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG.- Händler von Abfällen im Sinne des Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert.
- Beförderer von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle befördert.
- Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Damit fallen unter die Anzeigepflicht z.B.
- Händler, die als Service oder gegen Entgelt beim Kunden Elektroaltgeräte bei der Lieferung von Neugeräten mitnehmen und entsorgen
- Handwerker, die nach Einbau neuer Geräte/Anlagen die alten Geräte/Anlagen mitnehmen und entsorgen.
Hier gab es für sogenannte wirtschaftliche Unternehmen, also solche, bei denen der Abfall-transport nicht Hauptzweck des Unternehmens ist - wie in der Regel bei Händlern und Handwerkern - eine Übergangzeit bis zum 01.06.2014. Diese ist nun abgelaufen, so dass z.B. Möbelhändler oder Konsumelektronikhändler oder auch Handwerker, die Abfälle befördern, unter die Regelung fallen.
Von der Anzeigepflicht vollständig ausgenommen sind nur solche wirtschaftlichen Unternehmen, die im Kalenderjahr nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche oder 2 Tonnen gefährliche Abfälle sammeln oder befördern.
Was sind nun Abfälle, was gefährliche Abfälle?
Dies regelt die Abfallverzeichnis-Verordnung (alle dort in der Anlage mit Sternchen gekennzeichneten Abfälle sind gefährliche Abfälle).Beispiele für gefährliche Abfälle:
- Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten.
- gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten (gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z. B. Akkumulatoren und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas).
Zuständige Behörde ist in der Regel die Stadt oder Bezirksregierung. Für alle Bundesländer (außer Baden-Württemberg) kann die Anzeige zentral über das Internet-portal www.zks-abfall.de durchgeführt werden.
Für Baden-Württemberg wenden sich Betroffene an die
Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH
Welfenstraße 15
70736 Fellbach
Tel.: +49 (0) 711 95 19 61 - 0
Fax: +49 (0) 711 95 19 61 - 28
Nach der Anzeige bestätigt die Behörde die Anzeige. Diese Bestätigung sollte als Kopie in den Fahrzeugen mitgeführt werden, falls eine Kontrolle durch die Polizei oder andere Behörden erfolgt. Dazu sind Händler zwar gesetzlich nicht verpflichtet, es wird aber empfohlen. Die Bestätigung kann mit Auflagen (so genannten Nebenbestimmungen) versehen sowie befristet werden. Zudem kann die Behörde Unterlagen über die Zuverlässigkeit der benannten Personen verlangen. Dies wären dann üblicherweise polizeiliche Führungszeugnisse und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister.
2. Erlaubnis
Eine Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG besteht nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 AbfAEV NICHT für Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind, deren Hauptaufgabe also nicht das Einsammeln und Verwerten von Abfall ist.Dies dürfte bei Händlern und Handwerkern regelmäßig der Fall sein.
3. Kennzeichnungspflicht
Auch eine Kennzeichnungspflicht nach § 55 KrWG (vorne und hinten am Fahrzeug ist das so genannte A-Schild anzubringen) besteht nach § 55 Abs. 1 S. 2 KrWG NICHT für Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten Abfälle sammeln und befördern, also nicht für Handwerker, Händler und vergleichbare Betriebe.Die MITTELSTANDSVERBUND-Kooperation LOGEX SYSTEM GmbH Co. KG steht Mitgliedern des Spitzenverbandes des kooperierenden Mittelstandes als Ansprechpartner zur Verfügung.
Weitere Informationen:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG (PDF-Dokument)
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfEUV (PDF-Dokument)
- Abfallverzeichnis-Verordnung AVV (PDF-Dokument)
- www.logex.de
KONTAKT
Für Fragen steht Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung:
Dr. Marc Zgaga
DER MITTELSTANDSVERBUND — ZGV e.V.
An Lyskirchen 14, 50676 Köln
Tel.: 0221/355371-39
Fax: 0221/355371-50
E-Mail:m.zgaga@mittelstandsverbund.de