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Rente mit 63: Auswirkungen auf arbeitsrechtliche Ausscheidungsklauseln

Welche Auswirkungen hat die abschlagsfreie Rente mit 63 auf arbeits- und tarifrechtliche Ausscheidungsklauseln von Arbeitnehmern? DER MITTELSTANDSVERBUND hat sie zusammengefasst.

Berlin, 20.06.2014 — Der Bundesrat hat vor wenigen Tagen dem "Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung"zugestimmt, das für besonders langjährig Versicherte eine abschlagsfreie Rente ab 63 vorsieht. Es wird zum 1. Juli in Kraft treten.

Die Auswirkungen auf arbeits- und tarifvertragliche Regelungen zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis stellen sich wie folgt dar:


  1. Bezugnahme auf "Regelaltersrente", "Regelaltersgrenze" etc.

Die gesetzliche Regelaltersgrenze ist in § 235 SGB VI (Regelaltersrente) definiert. Voraussetzung für den Bezug der Regelaltersrente ist danach das Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze steigt bis zum Jahr 2029 schrittweise (65 Jahre plus x Monate) auf 67 Jahre an.

Bei der beschlossenen abschlagsfreien Rente ab 63 handelt es sich nicht um eine neue "Regelaltersrente", sondern um eine vorgezogene Altersrente, die unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig ohne Abschläge gewährt wird. Sie wird vom Begriff der Regelaltersrente nicht erfasst. Auch der Begriff der Regelaltersgrenze ist hiervon nicht betroffen.

Nimmt eine Formulierung ausdrücklich Bezug auf den regelmäßigen Rentenbeginn z. B. durch Begriffe wie "Regelaltersgrenze", "Regelaltersrente" oder "Regelrenteneintrittsalter", endet das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers unverändert entsprechend der jeweiligen vertraglichen Ausscheideklausel mit Ablauf des Monats, in dem er die für ihn maßgebliche, in § 235 SGB VI genannte Regelaltersgrenze von 65 Jahren plus x Monaten erreicht. Das gilt unabhängig davon, ob er einen Anspruch auf abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren hat.

Es obliegt seiner Entscheidung, das Arbeitsverhältnis ggf. aus diesem Grund vorzeitig (durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) zu beenden.


  1. Keine Bezugnahme auf einen regelmäßigen Rentenbeginn

Daneben gibt es Ausscheideklauseln, in denen es an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Regelaltersgrenze oder Regelaltersrente fehlt. Sie sehen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses z. B. mit Ablauf des Monats vor, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer ungekürzten Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.

In diesem Fall gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn der Arbeitnehmer hat die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre abgeschlossen oder bestätigt (§ 41 S.2 SGB VI). Dies stellt keine Diskriminierung dar, wenn ein Anspruch
auf ungekürzte Rente besteht. Das Arbeitsverhältnis endet dann automatisch.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen können, ihn über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für einen abschlagsfreien vorzeitigen Rentenbezug zu unterrichten. Kommt der Arbeitnehmer seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Unterrichtung des Arbeitgebers nicht nach, endet das Arbeitsverhältnis nicht. Es bleibt vielmehr bis zum Erreichen der jeweils maßgeblichen Regelaltersgrenze bestehen.

Es kommt nach § 15 Abs. 5 TzBfG ebenfalls nicht zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Vielmehr endet das Arbeitsverhältnis entsprechend der jeweiligen arbeitsvertraglichen Formulierung, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer Regelaltersrente erfüllt.

Ohne eine entsprechende Bestätigung bzw. Vereinbarung über ein Ausscheiden vor
Erreichen der Regelaltersgrenze endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit 63
Jahren (plus x Monate). Es bleibt vielmehr bis zum Erreichen der jeweils maßgeblichen
Regelaltersgrenze bestehen.


  1. Sonderproblem Altersteilzeit

Für Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse gilt darüber hinaus § 8 Abs. 3 AltersteilzeitG. Danach sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Altersteilzeit zulässig, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehen, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat.


Auslegungsregel in Zweifelsfällen

Bei nicht eindeutigem Wortlaut der Formulierung ist regelmäßig der Wille der Arbeits- oder Tarifvertragsparteien im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen. Dabei kann angenommen werden, dass Arbeitsvertragsparteien, die eine individuelle Regelung getroffen haben, von einer einschlägigen tarifvertraglichen Regelung im Zweifel nicht inhaltlich abweichen wollen. Ließe sich auch hiermit keine eindeutige Auslegung ermitteln, ist auf die Regelaltersgrenze abzustellen.

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