Rente mit 63: Auswirkungen auf arbeitsrechtliche Ausscheidungsklauseln
Welche Auswirkungen hat die abschlagsfreie Rente mit 63 auf arbeits- und tarifrechtliche Ausscheidungsklauseln von Arbeitnehmern? DER MITTELSTANDSVERBUND hat sie zusammengefasst.
Berlin, 20.06.2014 — Der Bundesrat hat vor wenigen Tagen dem "Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung"zugestimmt, das für besonders langjährig Versicherte eine abschlagsfreie Rente ab 63 vorsieht. Es wird zum 1. Juli in Kraft treten.
Bezugnahme auf "Regelaltersrente", "Regelaltersgrenze" etc.
Bei der beschlossenen abschlagsfreien Rente ab 63 handelt es sich nicht um eine neue "Regelaltersrente", sondern um eine vorgezogene Altersrente, die unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig ohne Abschläge gewährt wird. Sie wird vom Begriff der Regelaltersrente nicht erfasst. Auch der Begriff der Regelaltersgrenze ist hiervon nicht betroffen.
Nimmt eine Formulierung ausdrücklich Bezug auf den regelmäßigen Rentenbeginn z. B. durch Begriffe wie "Regelaltersgrenze", "Regelaltersrente" oder "Regelrenteneintrittsalter", endet das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers unverändert entsprechend der jeweiligen vertraglichen Ausscheideklausel mit Ablauf des Monats, in dem er die für ihn maßgebliche, in § 235 SGB VI genannte Regelaltersgrenze von 65 Jahren plus x Monaten erreicht. Das gilt unabhängig davon, ob er einen Anspruch auf abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren hat.
Es obliegt seiner Entscheidung, das Arbeitsverhältnis ggf. aus diesem Grund vorzeitig (durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) zu beenden.
Keine Bezugnahme auf einen regelmäßigen Rentenbeginn
In diesem Fall gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn der Arbeitnehmer hat die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre abgeschlossen oder bestätigt (§ 41 S.2 SGB VI). Dies stellt keine Diskriminierung dar, wenn ein Anspruch
auf ungekürzte Rente besteht. Das Arbeitsverhältnis endet dann automatisch.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen können, ihn über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für einen abschlagsfreien vorzeitigen Rentenbezug zu unterrichten. Kommt der Arbeitnehmer seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Unterrichtung des Arbeitgebers nicht nach, endet das Arbeitsverhältnis nicht. Es bleibt vielmehr bis zum Erreichen der jeweils maßgeblichen Regelaltersgrenze bestehen.
Es kommt nach § 15 Abs. 5 TzBfG ebenfalls nicht zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Vielmehr endet das Arbeitsverhältnis entsprechend der jeweiligen arbeitsvertraglichen Formulierung, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer Regelaltersrente erfüllt.
Ohne eine entsprechende Bestätigung bzw. Vereinbarung über ein Ausscheiden vor
Erreichen der Regelaltersgrenze endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit 63
Jahren (plus x Monate). Es bleibt vielmehr bis zum Erreichen der jeweils maßgeblichen
Regelaltersgrenze bestehen.
Sonderproblem Altersteilzeit