Schon Gläubiger-ID für SEPA-Umstellung beantragt?

Verbundgruppen und Anschlusshäuser, die Einzugsermächtigungen und Abbuchungsverfahren nutzen, sind von der SEPA-Umstellung betroffen. Zahlungseingänge müssen ab dem 01.02.2014 über das SEPA-Verfahren abgewickelt werden. Betroffene sollten umgehend mit den Vorbereitungen beginnen, insbesondere die zwingend erforderliche Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen.

Berlin/Köln, 04.07.2013 — Verbundgruppen und Anschlusshäuser, die Einzugsermächtigungen und Abbuchungsverfahren nutzen, sind von der SEPA-Umstellung betroffen. Zahlungseingänge müssen künftig über das SEPA-Verfahren abgewickelt werden. Stichtag: 01.02.2014. Betroffene sollten umgehend mit den Vorbereitungen beginnen, insbesondere die zwingend erforderliche Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen.

Durch die neuen Regelungen zur Umsetzung des europäischen Zahlungsraumes (SEPA) können Verbundgruppen und ihre Anschlusshäuser leichter neue Beschaffungs- und Absatzmärkte im europäischen Ausland erschließen. Allerdings müssen für die SEPA-Umstellung in Verbundgruppen und Anschlusshäusern auch einige Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden.

Mit der Einführung von SEPA soll ein einheitlicher Zahlungsverkehr im Euroraum geschaffen werden. Durch SEPA werden Ausland und Inland für Euro-Zahlungen gleichgestellt. Mit der Euro-Lastschrift können künftig Gelder von Konten im Binnenmarkt eingezogen werden. Das Verfahren ähnelt dabei dem deutschen Einzugsermächtigungsverfahren. Für das bisher gültige deutsche Lastschrift- und Abbuchungsauftragsverfahren lautet das Enddatum 1. Februar 2014. Hiervon sind sämtliche Verbundgruppen und ihre Anschlusshäuser betroffen.

Benötigt wird unter anderem eine sog. Gläubiger-ID (Gläubiger-Identifikationsnummer). Sie wird zur Vorlage bei dem jeweiligen Zahlungsdienstleister (z.B. der Hausbank), über den künftig SEPA-Lastschriften eingezogen werden sollen, benötigt. Bei der Gläubiger-ID handelt es sich um ein verpflichtendes Merkmal zur kontounabhängigen und eindeutigen Kennzeichnung des Lastschrift-Gläubigers. Gemeinsam mit der vom Lastschrift-Gläubiger vergebenen Mandats-Referenznummer wird die Gläubiger-ID von der Kreditwirtschaft über die gesamte Zahlungsprozesskette hinweg bis zum Zahlungspflichtigen im SEPA-Datensatz weitergeleitet.

Die Mandats-Referenznummer ermöglicht in Verbindung mit der Gläubiger-ID eine eindeutige Identifizierung eines Mandates, so dass der Schuldner bei Vorlage einer SEPA-Lastschrift eine Prüfung des wirksamen Bestehens des Mandates vornehmen bzw. die Zahlstelle ggf. eine solche Leistung optional anbieten kann.

Für Deutschland übernimmt die Deutsche Bundesbank die Ausgabe der Gläubiger-ID. Die Vergabe der Gläubiger-ID erfolgt dabei unabhängig von den rechtlichen Eigenschaften und der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und enthält keine diesbezüglichen Aussagen oder Bewertungen der Deutschen Bundesbank. Mit der Zuteilung der Gläubiger-ID ist keine Zulassung zum Einzug von Lastschriften im SEPA-Lastschriftverfahren verbunden. Diese kann nur durch das kontoführende Kreditinstitut des Antragstellers erfolgen.

DER MITTELSTANDSVERBUND rät allen Verbundgruppen und deren Anschlusshäusern dringend dazu, möglichst alsbald die entsprechende Gläubiger-ID bei der Deutschen Bundesbank zu beantragen. Dies ist einfach über die Internet-Seiten der Deutschen Bundesbank möglich und dauert nur einige Minuten.

Um eine reibungslose Umstellung auf SEPA zu gewährleisten, sollten Verbundgruppen ihre Anschlusshäuser noch einmal auf die Wichtigkeit sowie Dringlichkeit des Themas hinweisen und insbesondere die Beantragung der Gläubiger-ID empfehlen.

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