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Was ändert die geplante Gema-Tarifreform?

Veranstaltungen mit geladenen Gästen oder Events mit freiem Eintritt – an den Gema-Abgaben kommt kein Veranstalter vorbei. Wenn Musik verwendet wird, muss ein Entgelt an die Gema entrichtet werden. Die schon für 2013 angekündigte Tarifreform ist nun für Anfang 2014 geplant.

Berlin, 04.07.2013 — Alle Veranstalter müssen für Musik, die sie im Rahmen ihrer Veranstaltungen verwenden, ein Entgelt an die "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte" (Gema) entrichten. Die Höhe richtet sich nach den Tarifen, die von der Gema festgelegt werden. Dies gilt auch für Betriebsveranstaltungen, Sommerfeste oder sonstige Werbeveranstaltungen.

Schon im April 2012 hatte die Gema eine Reform ihrer Tarifstruktur im Veranstaltungsbereich angekündigt. Diese war ursprünglich für Anfang 2013 geplant und sollte kleine und große Veranstaltungsformate gleich behandeln sowie Tarifprivilegien abschaffen. Allerdings hatte die Ankündigung im vergangenen Jahr einen heftigen Streit zwischen zahlreichen Veranstaltern und der Gema ausgelöst. Kritisiert wurde, dass die Tarife unangemessen steigen würden und die Existenz von Diskotheken- und Clubbesitzern gefährden würde. Dagegen rechtfertigte die Gema die geplante Reform mit einfacheren und gerechteren Tarifen. Zwar erhöhten sich die Abgaben für große kommerzielle Veranstaltungen, dafür entstünden für kleinere Angebote mit wenig Eintritt teilweise Reduzierungen. Da die Parteien sich nicht einigen konnten, griff die Politik in den Streit ein. Daraufhin setzte die Gema die beabsichtigte Tarifreform bis Anfang 2014 aus. Übergangsweise einigte sie sich mit dem Bundesverband der Musikveranstalter (BVMV) auf eine pauschale Erhöhung der bislang geltenden Tarife ab dem 01.01.2013 um fünf Prozent sowie ab 01.04.2013 für Clubs und Diskotheken um weitere zehn Prozent.

Die neuen Tarife, die nun Anfang 2014 eingeführt werden sollen, berechnen sich nach einem Koeffizienten von Veranstaltungsflache und Eintrittspreis. Sie steigen pro 100 qm Veranstaltungsfläche und mit jedem Euro Eintrittspreis. Für kostenlose Veranstaltungen gilt ein Mindestsatz. Bei Veranstaltungen mit geladenen Gästen oder Werbeveranstaltungen mit freiem Eintritt wird der Tarif aus einem Koeffizienten der Gesamtaufwendungen für die musikalische Darbietung (zum Beispiel Künstlergagen, Technikkosten) und der Gesamtheit der Besucher errechnet.

So muss beispielsweise ein Veranstalter eines Werbeevents, zu dem auf einer Gesamtfläche von 10.000 qm 2.000 Gäste bei freiem Eintritt eingeladen werden, wenn Live-Musik gespielt wird und die Ausgaben hierfür 15.000 Euro betragen, nach den geltenden Tarifen 1.516.24 Euro an die Gema bezahlen. Nach den neuen Tarifen würde die Gema-Abgabe 1.492,40 Euro betragen und sich damit kaum ändern.

Es bleibt abzuwarten, ob und wie die neuen Tarife ab Anfang 2014 Anwendung finden. DER MITTELSTANDSVERBUND empfiehlt, Veranstaltungen in deren Rahmen Musik verwendet wird – wobei es grundsätzlich unerheblich ist, ob diese von CD, MP3 oder Live-Band gespielt wird – bei der Gema rechtzeitig anzumelden. Wird eine Veranstaltung nicht ordnungsgemäß angemeldet, ist die Gema berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Dieser kann nach der geltenden Rechtsprechung das Doppelte des Normalvergütungssatzes betragen.
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