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E-Rechnung im B2B-Bereich: BMF veröffentlicht finales Schreiben zur Einführung

Das Bundesfinanzministerium hat endlich ein finales Anwendungsschreiben zur Klärung offener Fragen bei der Einführung der obligatorischen E-Rechnung für B2B-Umsätze veröffentlicht. Die E-Rechnung wird grundsätzlich zum 1. Januar 2025 verpflichtend, wobei Übergangsregelungen gelten. Auch wenn das BMF-Schreiben gegenüber dem Entwurf an einigen Stellen angepasst wurde, bleiben einige wichtige Fragen nach wie vor unbeantwortet.

Berlin, 18.10.2024 – Mit dem Wachstumschancengesetz wurde im vergangenen Märzdie Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung für Umsätze inländischer Unternehmer mit Wirkung zum 1. Januar 2025 beschlossen. Dieser Stichtag gilt für den Empfang von E-Rechnungen, die alle betroffenen Unternehmen ermöglichen müssen. Für die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen gelten abgestufte Fristen, die sich unter anderem nach der Unternehmensgröße richten. Da die E-Rechnung im Sinne des Gesetzes ein strukturiertes maschinenlesbares Format nach der europäischen Norm EN 16931 vorsieht, ergibt sich ein substanzieller Aufwand für viele Unternehmen, ihre Rechnungsstellung entsprechend anzupassen.

DER MITTELSTANDSVERBUND hat sich im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich für möglichst großzügige Übergangszeiträume eingesetzt, um gerade kleine Unternehmen nicht zu überfordern. Zusätzlich konnte erreicht werden, dass auch zukünftig die Nutzung von zwar elektronischen, aber nicht der Norm entsprechenden EDI-Formaten mit Zustimmung von Rechnungssteller und -empfänger möglich bleibt.

Vor dem Hintergrund der hohen Komplexität, die mit der Einführung der E-Rechnung in den Unternehmen verbunden ist, haben sich in den vergangenen Monaten viele praktische Anwendungsfragen ergeben. Diese müssen vor der Einführung geklärt werden, damit sich die Unternehmen angemessen und rechtssicher vorbereiten können. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat daher Mitte Juni den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Einführung der E-Rechnung veröffentlicht und dabei bereits zahlreiche Fragen adressiert.

DER MITTELSTANDSVERBUND hat neben vielen anderen Verbänden zu diesem Entwurf des BMF-Schreibens Stellung genommen, um auf die noch zu klärenden Punkte hinzuweisen. Am 15. Oktober 2024 wurde schließlich ein finales BMF-Schreibenzur Einführung veröffentlicht. Zusätzlich zu den bereits im Entwurf enthaltenen Ausführungen, die unter anderem die Formatvorgaben der elektronischen Rechnung, den Umfang, die Übermittlung sowie das Verhältnis zu anderen Rechnungen thematisieren, finden sich auch neue Punkte im finalen Schreiben: So wird nun zum Beispiel darauf hingewiesen, dass mit Blick auf das zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende elektronische Meldesystem und E-Rechnungsplattformen die dann technisch möglichen und rechtlich zulässigen Übertragungswege „neu zu definieren“ seien.

DER MITTELSTANDSVERBUND hält das finale BMF-Schreiben zur Einführung der E-Rechnung wie schon den vorangegangenen Entwurf zwar für grundsätzlich brauchbar, da bereits viele wichtige Fragen beantwortet werden. Darüber hinaus werden jedoch – mutmaßlich durchaus bewusst – zahlreiche relevante Aspekte ausgespart oder nicht hinreichend präzise geklärt.

In seiner Stellungnahme zum Entwurf hatte DER MITTELSTANDSVERBUND viele dieser Punkte aufgegriffen und deren Berücksichtigung gegenüber dem BMF angemahnt. Eine zweite Eingabe mit weiteren Punkten wurde dem BMF im September übermittelt. Bedauerlicherweise wurden hiervon nur sehr wenige im finalen Schreiben adressiert.

Mit Blick auf die neuen Ausführungen zu möglichen Übertragungswegen im Rahmen eines später einzuführenden elektronischen Meldesystems dürften viele Unternehmen nun vorerst verunsichert sein, auf welche strukturierten Rechnungsformate und Software-Lösungen sie zunächst setzen sollten. Die Gefahr, dass eine spätere Neudefinition zum Ausschluss bestimmter Formate und Lösungen führt, wird hierdurch nicht gebannt – ist aber nicht zuletzt auch vom Fortgang der EU-Gesetzgebung zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter abhängig, die sich ebenfalls auf ein Meldesystem in Deutschland auswirken dürfte.

Offen bleiben im finalen BMF-Schreiben bedauerlicherweise auch weitere relevante Fragen: In den Fällen, in denen im Barverkauf Rechnungen oberhalb der Grenze für Kleinbetragsrechnungen in Höhe von 250 Euro auszustellen sind, ergeben sich Probleme für die Praxis. Denn der Barverkauf im Ladengeschäft sieht schon rein technisch die Ausstellung strukturierter elektronischer Rechnungen bisher nicht vor.

Insgesamt ist zu hoffen, dass sich die offenen Fragen in der verbleibenden Zeit bis zur Einführung sowie in den sich anschließenden Übergangszeiträumen klären und geeignete technische Umsetzungslösungen entwickeln lassen. Andernfalls könnten sich ernsthafte Belastungen für den Geschäftsbetrieb gerade kleiner und mittlerer Unternehmen ergeben. DER MITTELSTANDSVERBUND wird das weitere Verfahren aufmerksam verfolgen und steht seinen Mitgliedern unterstützend zur Seite.

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Marius Müller-Böge | Leiter Mittelstandspolitik | DER MITTELSTANDSVERBUND
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