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Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich: MITTELSTANDSVERBUND nimmt Stellung zum Entwurf des BMF-Schreibens

Das Bundesfinanzministerium hat Mitte Juni den Entwurf eines Schreibens zur Klärung von Anwendungsfragen im Zuge der Einführung der obligatorischen E-Rechnung für inländische Unternehmer veröffentlicht. Die E-Rechnung wird grundsätzlich zum 1. Januar 2025 verpflichtend, wobei Übergangsregelungen insbesondere für kleine Unternehmen gelten. DER MITTELSTANDSVERBUND hat zum Entwurf des Schreibens Stellung genommen und dabei wichtige Hinweise aus dem kooperierenden Mittelstand übermittelt.

Berlin, 11.07.2024 – Mit dem Wachstumschancengesetz wurde im vergangenen März die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung für Umsätze inländischer Unternehmer mit Wirkung zum 1. Januar 2025 beschlossen. Dabei gilt dieser Stichtag zunächst nur für den Empfang von E-Rechnungen, die alle betroffenen Unternehmen ermöglichen müssen.

Für die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen gelten abgestufte Fristen, die sich unter anderem nach der Unternehmensgröße richten. Da die E-Rechnung im Sinne des Gesetzes ein strukturiertes maschinenlesbares Format nach der europäischen Norm EN 16931 vorsieht, ergibt sich ein substanzieller Aufwand für viele Unternehmen, ihre Rechnungsstellung entsprechend anzupassen.

DER MITTELSTANDSVERBUND hat sich bereits im Gesetzgebungsverfahren für möglichst großzügige Übergangszeiträume eingesetzt, um gerade kleine Unternehmen nicht zu überfordern. Zudem konnte erreicht werden, dass auch zukünftig die Nutzung von zwar elektronischen, aber nicht der Norm entsprechenden EDI-Formaten mit Zustimmung von Rechnungssteller und -empfänger weiterhin möglich bleibt.

Vor dem Hintergrund der hohen Komplexität, die mit der Einführung der E-Rechnung in den Unternehmen verbunden ist, besteht ein dringender Bedarf nach einer zeitnahen Klärung von praktischen Anwendungsfragen. Nur so können die Unternehmen sich angemessen und rechtssicher auf die Einführung vorbereiten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat daher Mitte Juni den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Einführung der E-Rechnung veröffentlicht und dabei bereits zahlreiche Fragen adressiert. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere die Anforderungen an das strukturierte Format der E-Rechnung gemäß der Norm EN 16391, die Konkretisierung der Erfordernisse an die Ausstellung und den Empfang von E-Rechnungen, das Verhältnis von strukturierten und anderen Rechnungsbestandteilen in Form von hybriden Rechnungen sowie die nochmalige Konkretisierung der Übergangsregelungen. Das finale BMF-Schreiben soll im 4. Quartal 2024 veröffentlicht werden.

DER MITTELSTANDSVERBUND hält den Entwurf des BMF-Schreibens für grundsätzlich gelungen, da dieser bereits viele wichtige Fragen beantwortet. Darüber hinaus werden jedoch auch mehrere relevante Aspekte ausgespart oder nicht hinreichend präzise geklärt. In seiner Stellungnahme greift DER MITTELSTANDSVERBUND diese Punkte daher auf und erwartet vom BMF eine zufriedenstellende Berücksichtigung im Rahmen der Finalisierung des BMF-Schreibens. Hierbei sind die konkreten Rückmeldungen aus den Kooperationen des Mittelstands eingeflossen.

Von besonderer Bedeutung ist dabei z.B. eine hinreichende Klärung, wie bei einer Abweichung von strukturiertem und Bildteil – also einem nicht ausschließlich maschinenlesbaren Rechnungsbestandteil – einer hybriden Rechnung zu verfahren ist. Da eine solche Abweichung auch unbeabsichtigt oder rein technisch bedingt sein könnte, muss im Sinne der Rechtssicherheit ausgeschlossen werden, dass beide Rechnungsbestandteile u.U. als separate Rechnungen gewertet werden könnten.

Ebenso ist zu konkretisieren, in welchen Fällen der Rechnungsempfänger eine Rechnung z.B. mit Blick auf ein unzulässiges Format ablehnen kann. DER MITTELSTANDSVERBUND wird das weitere Verfahren aufmerksam verfolgen und hierüber zu gegebener Zeit wieder informieren.

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