Regierungsentwurf für Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen: Mehr Entlastung durch erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten
Erst am 10. Juli 2024 hatte das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Dieses wurde bereits am 24. Juli unter seinem neuen Namen „Steuerfortentwicklungsgesetz“ vom Bundeskabinett beschlossen. Neu in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde unter anderem die Verlängerung und Ausweitung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter. Weiterhin vorgesehen sind die Anpassung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs sowie Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag – jedoch ebenso die Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.
Berlin, 23.08.2024 – Zu Beginn der politischen Sommerpause hatte das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf eines sogenannten zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) veröffentlicht. Dies überraschte insofern, dass erst im Mai der Referentenentwurf des (ersten) Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vorgelegt worden war, der seitdem zwar von der Bundesregierung beschlossen, aber noch nicht in den Bundestag eingebracht wurde. Zudem war es ein Novum, dass in einem Jahr gleich zwei steuerliche Sammelgesetze unter der Bezeichnung „Jahressteuergesetz“ vorgelegt werden.
Nach der sehr kurz angesetzten Verbändebeteiligung, im Rahmen derer sich auch DER MITTELSTANDSVERBUND mit einer Stellungnahme zum Referentenentwurf positioniert hatte, wurde der Gesetzentwurf jedoch schon am 24. Juli vom Bundeskabinett beschlossen – nun freilich unter dem Namen „Steuerfortentwicklungsgesetz“ (SteFEG), der Verwechslungen mit dem ersten Jahressteuergesetz 2024 vermeiden soll. Dabei wurde der Entwurf um relevante Aspekte erweitert, die auch die Entlastungswirkung des Gesetzes erhöhen dürften. Diese entstammen überwiegend den Vorhaben der sogenannten „Wachstumsinitiative“, welche die Koalitionsparteien Anfang Juli angekündigt hatten.
Viele Anpassungen bei der Einkommensteuer, Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen weiterhin geplant
Der MITTELSTANDSVERBUND hatte im Rahmen seiner Stellungnahme die Bestandteile des Referentenentwurfs hervorgehoben, die aus der Perspektive des kooperierenden Mittelstands besonders wichtig sind. Insgesamt enthält der erweiterte Regierungsentwurf des SteFEG nun folgende wesentliche Maßnahmen:
- Anhebung des Grundfreibetrags im Rahmen der Einkommensteuer auf 12 084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung auf 12 336 Euro; Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 auf 6 672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung auf 6 828 Euro
- Anpassung aller übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sogenannten „Reichensteuer“)
- Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag im Rahmen der Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026
- Neu – Fortführung der Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Absatz 2 EStG) und Anhebung auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens jedoch 25 Prozent. Dies gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2029 angeschafft oder hergestellt worden sind.
- Neu – Anpassung der Wertgrenzen bei der Bildung eines Sammelpostens: Zukünftig sollen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 801 Euro und 5.000 Euro zu einem Sammelposten zusammengefasst werden können. Der Sammelposten ist innerhalb von drei statt fünf Jahren gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen.
- Neu – Streichung der Pflicht, geringwertige Wirtschaftsgüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen
- Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren: Die Steuerklasse IV bzw. Steuerklasse IV mit Faktor wären zukünftig die einzigen Steuerklassen für verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Einführung einer Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen
- Neu – Anhebung der Forschungszulage für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2024 entstanden sind, von 10 Mio. auf 12 Mio. Euro
- Anpassungen bei den Regelungen für steuerbegünstigte Körperschaften, die sich zu politischen Fragen außerhalb ihres eigentlichen Satzungszwecks äußern
- Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich, sowie – neu – ab Januar 2026 auf 259 Euro
- Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital
- Digitalisierung der Sterbefallanzeigen
- Verringerung der Steuerbürokratie muss Priorität haben
Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ist der Gesetzentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes – wie schon der Referentenentwurf – ambivalent zu beurteilen.
Zwar beinhaltet er mit der inflationsbedingten Anpassung von Einkommensteuertarif und Solidaritätszuschlag sehr sinnvolle und gerade aus der Perspektive kleinerer Unternehmen begrüßenswerte Maßnahmen. Diese werden jedoch verbunden mit der Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.
Bereits im Rahmen des Wachstumschancengesetzes vorgesehen, wurde diese dann im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens fallen gelassen. Dass das Vorhaben nun erneut umgesetzt werden soll, würde den eigentlich angekündigten Bürokratieabbau in der Steuergesetzgebung hinfällig machen. Denn auch wenn nur sehr wenige Unternehmen im kooperierenden Mittelstand tatsächlich Steuergestaltungen im Sinne des Gesetzentwurfs nutzen, würde allein die Prüfung der jeweiligen Betroffenheit substanziellen Aufwand mit sich bringen.
Erfreulich sind hingegen die nachträglichen Ergänzungen, die nun in den Regierungsentwurf Eingang gefunden haben: Die Fortführung und Ausweitung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann eine wertvolle Entlastung für Unternehmen darstellen und wurde in der Vergangenheit wiederholt vom MITTELSTANDSVERBUND gefordert.
Auch die überfällige Anpassung der Wertgrenzen bei der Bildung von Sammelposten ist hier sehr begrüßenswert. Insgesamt kann der Regierungsentwurf dennoch nur in Teilen überzeugen und lässt – mit Blick auf die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen – die Frage offen, ob die Bundesregierung tatsächlich Bürokratieabbau auch im Steuerrecht und priorisieren möchte.
DER MITTELSTANDSVERBUND wird das Gesetzgebungsverfahren daher weiter aktiv begleiten und zu gegebener Zeit wieder darüber informieren. Eine Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag dürfte im September 2024 erfolgen.