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EuGH setzt Werbung mit Streichpreisen enge Grenzen

Ende Mai 2022 trat in Deutschland eine novellierte Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Hintergrund war die Änderung der europäischen Preisangaben-Richtlinie (Richtlinie 98/6/EG), die den deutschen Gesetzgeber zu Anpassungen der nationalen Verordnung veranlasste.

Köln, 11.11.2024 - Neben einer Neustrukturierung und einigen inhaltlichen Neuregelungen beinhaltete die Novelle der PAngV insbesondere neue Informationspflichten bei der Werbung mit Preisermäßigungen und Rabatten. Wie häufig, entstanden mit dem neuen Regelungswerk auch einige bisher ungeklärte Rechtsfragen. Eine davon betraf die Frage, wie genau mit Streichpreisen geworben werden darf.

Hierzu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 26.09.2024 in einem richtungsweisenden Urteil (Aktenzeichen C-330/23) die Möglichkeiten von Unternehmen eingeschränkt, in zulässiger Weise mit Streichpreisen zu werben. Preisermäßigungen müssen auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet und bekanntgegeben werden. Die bisherige Praxis, als Grundlage den zuletzt verlangten Preis zu nutzen, ist damit zunächst einmal Geschichte.

Worum ging es in dem Verfahren?

Der vom EuGH entschiedene Fall befasste sich mit folgender Prospekt-Werbung des Lebensmittel-Discounters Aldi:

Aldi hatte dabei - wie abgebildet – als Grundlage des Streichpreises nicht den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage (1,29 bzw. 1,39), sondern den zuletzt verlangten Verkaufspreis (1,69) angesetzt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine Täuschung der Verbraucher*innen und verlangte, dass sich der Rabatt auf den niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage beziehen muss. Aldi war hingegen der Auffassung, der Preisrabatt dürfe sich auf den zuletzt verlangten Preis beziehen und es genüge den gesetzlichen Vorgaben der PAngV, wenn der niedrigste Preis der letzten 30 Tage zusätzlich zu Informationszwecken angegeben wird.

Das zunächst befasste Landgericht Düsseldorf musste insoweit entscheiden, ob es ausreicht, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nur im Kleingedruckten anzugeben, während in der Werbung für die hervorgehobene Preisreduzierung – sei es durch prozentuale Angaben oder Begriffe wie "Preis-Highlight" – ein anderer, insbesondere der zuletzt verlangte, höhere Preis als durchgestrichener Preis dargestellt wird. Die europäischen und deutschen Vorschriften geben insoweit keine klaren Vorgaben dazu, wie der "vorherige Preis" bei Preisnachlässen genau anzugeben ist. Art. 4 der zugrundeliegenden EU-Richtlinie erfordert lediglich, dass der Verkaufspreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sein muss, ohne konkrete Vorgaben zur Angabe des Referenzpreises zu machen. Daraufhin legte das LG Düsseldorf dem EuGH diese Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat nun festgestellt, dass Art. 6 a der Preisangaben-Richtlinie verlangt, dass eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, die die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorhebt, auf der Grundlage des "vorherigen Preises" bestimmt werden muss. Der "vorherige Preis" sei dabei der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt habe. Es sei nicht der Preis, der vom Händler zuletzt verlangt wurde. Es reiche daher auch nicht aus, den "vorherigen Preis" nur zu nennen, ohne dass er die tatsächliche Berechnungsgrundlage für die Ermäßigung ist. Eine solche Praxis würde dem Zweck der Richtlinie zuwiderlaufen, Verbraucherinformation zu verbessern, was klare und eindeutige Informationen über die Preise und die Berechnungsmethoden der Ermäßigung verlangt.

Der EuGH betonte, dass Händler daran gehindert werden sollen, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Preisermäßigung erhöhen und damit eine Preisermäßigung vortäuschen. Eine Auslegung, die es erlaubt, den "vorherigen Preis" als bloße Information zu nennen, ohne ihn als Grundlage für die Ermäßigung zu nutzen, würde diesem spezifischen Ziel zuwiderlaufen.

Die Auswirkungen für werbende Unternehmen

Das Urteil des EuGH setzt Unternehmen, die mit Preisnachlässen werben, deutlich engere Grenzen. Vor allem bei Rabattaktionen in Handzetteln, Prospekten oder im E-Commerce sind Anpassungen notwendig. Bisher war es gängige Praxis, in Werbeaktionen beispielsweise einen höheren, zuletzt verlangten Preis durchzustreichen und mit einem Rabatt zu werben. Das ist jetzt so nicht mehr möglich.

DER MITTELSTANDSVERBUND sieht in der vom EuGH entschiedenen Rechtsfrage eine unnötige und nicht erforderliche Beschränkung der Werbetätigkeit von Unternehmen. Dies gilt insbesondere in Branchen, in denen häufige Preisänderungen üblich sind. Wenn jeweils der niedrigste Preis der letzten 30 Tage korrekt angegeben wird, besteht unter dem Gesichtspunkt der Verbraucherinformation nach hiesiger Auffassung kein Bedürfnis mehr für die nun vom EuGH verlangte Preis-Bezugnahme.

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Dr. Marc Zgaga | Geschäftsführer | DER MITTELSTANDSVERBUND
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