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Pensionskassen-Betriebsrenten sollen abgesichert werden

Betriebsrenten, die über Pensionskassen zugesagt sind, sollen nach Plänen der Bundesregierung künftig im Pensionssicherungsverein abgesichert werden. Das könnte Mehraufwand und -kosten für Arbeitgeber mit sich bringen. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Berlin, 16.12.2019 – Die langanhaltende Niedrigzinsphase schlägt sich auch auf das Geschäft der Pensionskassen nieder. Diese haben flächendeckend Probleme, einst zugesagte Zinsen zu erwirtschaften. Einige Pensionskassen stehen bereits seit längerem unter intensiver Betreuung der BaFin, andere haben das Neugeschäft geschlossen und in einzelnen Fällen erscheinen sogar Leistungskürzungen denkbar.

Betriebsrenten, die über Pensionskassen zugesagt sind, sollen nach Plänen der Bundesregierung künftig im Pensionssicherungsverein abgesichert werden.Tritt dieser Fall ein, dann haftet zunächst der Arbeitgeber, der die Betriebsrente einst zugesagt hat – auch wenn er sich wegen der Zwischenschaltung der Pensionskasse auf sicherem Terrain wähnte. Die Betriebsrentner können dann hart getroffen werden, wenn dieser ehemalige Arbeitgeber nicht mehr existiert.

Politik sieht Handlungsbedarf

In diesen Fällen springt nach der aktuellen Gesetzeslage niemand ein. Bei anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge gibt es eine Sicherung durch den Pensionssicherungsverein (PSV) oder den von den Versicherern getragenen Protektor. Nach einem aktuellen Referentenentwurf das Bundesarbeits- (BMAS) und Bundesfinanzministeriums (BMF) soll bei Pensionskassen-Betriebsrenten künftig der PSV als Sicherung eingreifen und die zugesagte Rente absichern.

Sowohl die federführenden Bundesministerien als auch die Fachpolitiker der regierungstragenden Fraktionen halten es nicht mehr für vertretbar, dass es bei den Pensionskassen im Gegensatz zu allen anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge kein Sicherungssystem gibt. Die Beschäftigten und Betriebsrentner müssten aber darauf vertrauen können, dass ihnen garantierte Betriebsrentenleistungen auch tatsächlich erbracht werden.

Pensionskassen verbreitet bei Verbundgruppen

Pensionskassen sind in den Verbundgruppen ein weit verbreiteter Weg der betrieblichen Altersvorsorge. In den tarifgebundenen Kooperationen wird seit fast 20 Jahren eine konkrete Pensionskasse als „tarifliche Auffanglösung“ genannt, so dass Beschäftigte – sofern der Arbeitgeber sich nicht für ein anderes Modell entscheidet – eine Absicherung in dieser Kasse verlangen können. Einige Verbundgruppen betreiben auch eigene Unternehmens-Pensionskassen. 

Vor diesem Hintergrund ist eine Änderung der Rahmenbedingungen von hoher Relevanz für die betroffenen Kooperationen.

Konkrete Pläne des BMAS 

Der bislang diskutierte Referentenentwurf enthält im Kern folgende Regelungen:

  • Der PSV soll künftig für Leistungskürzungen eintreten, wenn ein Arbeitgeber insolvent wird und die Pensionskasse die nach der jeweiligen Versorgungszusage vorgesehene Leistung nicht erbringen kann. 
  • Der Schutz soll nur für bei künftigen Arbeitgeberinsolvenzen bestehen, aber auch bereits bestehende Betriebsrenten und -anwartschaften umfassen.
  • Arbeitgeber, die Betriebsrenten über Pensionskassen zugesagt haben, müssen künftig auch PSV-Beiträge zahlen. Ausnahmen sind u.a. für (wenige) Kassen vorgesehen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören.
  • Die Beitragsbemessungsgrundlage soll nach demselben Verfahren wie für Pensionsfonds ermittelt werden und zunächst 30% betragen, nach fünf Jahren soll sie auf 20% (wie für Pensionsfonds) sinken.
  • Der Entwurf sieht eine Neuregelung zum Vermögensübergang von Pensionskassen und Pensionsfonds auf den PSV vor. Vorgesehen ist insbesondere eine frühzeitige Informationspflicht der Beteiligten, die auch Vermögensverschlechterungen bzw. Leistungskürzungen von Pensionskassenzusagen betreffen. Über eine Vermögensübertragung soll die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.  
  • Die Voraussetzungen für die sog. versicherungsförmige Lösung sollen geändert werden. Hiernach soll das "Verlangen des Arbeitgebers" nicht mehr erforderlich sein. Allerdings soll die Möglichkeit der versicherungsförmigen Lösung künftig auf Direktversicherungen und Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds nach VAG angehören, beschränkt werden.

Der Referentenentwurf war Ende November bekannt und mit kurzer Stellungnahmefrist den Verbänden übersandt worden. Ursprünglich sollte er bereits am 18. Dezember 2019 im Kabinett beschlossen und im Frühjahr das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen haben. Er sollte damit bereits das Beitragsjahr 2020 umfassen.

Position des MITTELSTANDSVERBUNDES

Gegenüber dem BMAS hat sich der MITTELSTANDSVERBUND kritisch geäußert. Zwar ist die schwierige Lage vieler Pensionskassen unbestreitbar, jedoch mache das überhastete Vorgehen der Ministerien es unmöglich, zielgenauere, einfachere, günstigere und den einzelnen Arbeitgeber weniger belastende Verfahren ernsthaft zu prüfen und abzuwägen. Ein Schnellschuss berge die Gefahr, dass das Gesetz zwar gut gemeint, aber letztlich nicht gut gemacht sei.

So könnte etwa geprüft werden, ob eine Konzentration auf gefährdete Pensionskassen zielführend sei oder ob eine spezielle, von den Pensionskassen getragene und finanzierte Sicherungseinrichtung ein möglicher Weg ist. Letzteres würde dazu führen, dass der einzelne Arbeitgeber damit grundsätzlich nichts zu tun hätte, d.h. weder Meldungen machen noch zusätzliche Kosten tragen müsste. Vorstellbar ist ebenfalls die Abwicklung der PSV-Pflicht über die Pensionskasse, analog einem für Pensionskassen möglichen Verfahren.

Ein erster Erfolg konnte bereits verbucht werden: Der enge Zeitplan des BMAS wurde vorerst aufgehalten. Das BMAS wird Anfang 2020 in einem geordneten Verfahren die beteiligten Akteure einbeziehen und ernsthaft bessere, einfachere Wege zur Absicherung der Betriebsrenten abwägen.

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