Reform der Handwerksordnung: Wiedereinführung der Meisterpflicht für zwölf Gewerke ab 2020 geplant
Die Bundesregierung hat die Wiedereinführung der Zulassungspflicht für zwölf verschiedene Handwerke beschlossen und macht damit die weitreichende Aufhebung der Meisterpflicht im Jahr 2004 teilweise rückgängig. Das hat auch Auswirkungen auf die handwerksnahen gewerblichen Verbundgruppen.
Berlin, 30.10.2019 – Anfang Oktober beschloss das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier, der die Wiedereinführung der Zulassungspflicht für eine Reihe von Handwerken zum Ziel hat. Damit würde eine weitreichende Öffnung der Handwerksordnung, die im Jahr 2004 in Kraft getreten ist, zumindest teilweise wieder rückgängig gemacht werden. Damals war für 53 verschiedene Gewerke die bis dahin geltende Meisterpflicht abgeschafft worden. Hintergrund der Entscheidung der damaligen Bundesregierung waren vor allem die angespannte wirtschaftliche Lage mit hoher Arbeitslosigkeit sowie die Hoffnung auf eine Belebung des Wettbewerbs.
Bei deutlich veränderten Rahmenbedingungen bewertet die amtierende Große Koalition die Aufhebung der Meisterpflicht rückblickend kritisch. Durch eine Wiedereinführung der Zulassungspflicht soll die Qualität im Handwerk verbessert und damit auch der Verbraucherschutz erhöht werden. Dieses Vorhaben ist auch in der Mittelstandsstrategie des Bundeswirtschaftsministeriums enthalten.
Konkret ist die Wiedereinführung der Zulassungspflicht in den folgenden zwölf Handwerksberufen geplant:
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Parkettleger
- Raumausstatter
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Behälter- und Apparatebauer
- Drechsler und Holzspielzeugmacher
- Böttcher
- Glasveredler
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Orgel- und Harmoniumbauer
Die Wiedereinführung einer Zulassungspflicht ist nicht grundsätzlich gleichbedeutend mit der Wiedereinführung einer Meisterpflicht. Die Zulassungspflicht besagt, dass der selbständige Betrieb eines entsprechenden Handwerks nur dann zulässig ist, wenn der Betriebsinhaber oder ein technischer Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eine erfolgreich bestandene Meisterprüfung bzw. erteilte Ausübungsberechtigung ist gleichwohl in solchen Fällen zwingende Voraussetzung, bei denen es sich um gefahrgeneigte Handwerke handelt, deren unsachgemäße Ausübung eine Gefahr für Leben und Gesundheit bedeutet, oder um solche Handwerke, die vom Kulturgüterschutz erfasst werden. Genau diese Anforderungen erfüllen die zwölf oben genannten Gewerke, sodass für sie – von wenigen Ausnahmen abgesehen, die bereits jetzt für Gewerke mit Meisterpflicht bestehen – künftig ebenfalls wieder die Meisterpflicht gelten würde. Für alle gegenwärtig selbständigen Handwerksunternehmer in den entsprechenden Gewerken, die von der Aufhebung der Meisterpflicht profitiert haben, soll es allerdings einen Bestandsschutz geben. Sie könnten sich nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes auch ohne bestandene Meisterprüfung oder Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts wurde der Entwurf des „Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ am 25. Oktober erstmalig im Bundestag beraten und anschließend an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Ein anschließender Beschluss des Bundestages noch in diesem Jahr ist wahrscheinlich, sodass das Gesetz zum 1. Januar 2020 in Kraft treten könnte. Die Wiedereinführung der Zulassungspflicht in bestimmten Gewerken ist insbesondere für die handwerksnahen gewerblichen Verbundgruppen von hoher Relevanz, da hier intensive Mitgliedschafts- oder Geschäftsbeziehungen zu selbständigen Handwerksbetrieben bestehen. DER MITTELSTANDSVERBUND wird daher auch über das weitere Gesetzgebungsverfahren informieren.