Maas und Schwesig legen Referentenentwurf zur Geschlechterquote vor

Für börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen kommt die gesetzliche Quote für den Aufsichtsrat, alle anderen (auch drittel-) mitbestimmten Unternehmen müssen sich der Flexi-Quote stellen. Auch Vorstände und Geschäftsführungen sowie weitere Leitungsebenen werden betroffen sein.

Berlin, XX.7.2014 – Nachdem die Bundesministerien der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJF) im Frühjahr ihre Leitlinien zur „gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ präsentierten (wir berichteten hier: /Themen/Arbeit-Soziales/Arbeitsmarkt-und-Sozialpolitik/Maas-und-Schwesig-legen-Leitlinien-zu-Geschlechterquote-vor-E8327.htm ), folgt nun der Referentenentwurf. Dieser schießt noch weit über die Leitlinien hinaus und wird vom MITTELSTANDSVERBUND als untragbarer Eingriff in die unternehmerische Freiheit kritisiert.

Der Referentenentwurf sieht im Aktiengesetz für Unternehmen, die börsennotiert sind und dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen (volle Mitbestimmung) folgendes vor:

- Die Aufsichtsräte müssen eine Geschlechterquote von mindestens 30 % aufweisen. Sie ist von Arbeitnehmer- und Kapitalseite gesondert einzuhalten.

- Die Quote ist ab dem 1. Januar 2016 sukzessive bei den dann neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten zu erfüllen. Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende auslaufen.

- Als Rechtsfolge bei Nichteinhaltung der Geschlechterquote ist für die Anteileignerbank vorgesehen, dass die Plätze, die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehen sind, unbesetzt bleiben (sog. leerer Stuhl). Die Feststellung der Nichtigkeit wegen des Verstoßes gegen die Quote ist einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten.

- Die Regelung gilt für Unternehmen in der Rechtsform der AG und der KGaA. Unternehmen in der Rechtsform der SE "sollen" in ihren Gremien eine entsprechende Quote umsetzen.

Der Entwurf sieht weiter vor, dass Unternehmen, die börsennotiert oder überhaupt mitbestimmt (auch nach Drittelbeteiligungsgesetz) sind, folgende Punkte erfüllen müssen:

- Im Aufsichtsrat soll die 30%-Quote von Frauen dadurch erreicht werden, dass sich Unternehmen ab 2015 nach gesetzlich vorgegebenen Maßgaben eigene Zielgrößen geben.
Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 %, dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Bei einem Frauenanteil von 30 % oder mehr dürfen die Zielgrößen 30 % nicht mehr unterschreiten. Die Zielgrößen müssen die Besetzung mit mindestens einem Mann und einer Frau vorschreiben.

- Der Vorstand soll nach dem gleichen Verfahren Zielgrößen für die ersten beiden Führungsebenen unter dem Vorstand festlegen und umsetzen.

- Im Lagebericht bzw. der Erklärung zur Unternehmensführung ist über die Zielgrößen, deren Umsetzung und ggf. Gründe für die Nichtumsetzung Bericht zu erstatten. Gesellschaften, die nicht zur Verpflichtung eines Lageberichts verpflichtet sind, müssen eine eigenständige Erklärung zur Geschlechterquote veröffentlichen.

Daneben sieht der Referentenentwurf eine Novellierung des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Bundesgremienbesetzungsgesetzes vor, damit die Vorgaben für die Privatwirtschaft auch im öffentlichen Bereich gelten.

Der MITTELSTANDSVERBUND wird zu dem Referentenentwurf Stellung nehmen und dabei deutlich machen, dass bei der Besetzung von Führungspositionen die Qualifikation entscheidend bleiben muss. Quoten gehen an den Ursachen für die unterschiedliche Repräsentanz von Frauen und Männern in Führungspositionen vorbei.


Seite drucken

Zurück zur Übersicht