Rat beschließt Reform der EU-Insolvenz

Der Justizministerrat hat sich auf die Neuordnung des europäischen Insolvenzrechts verständigt. Die Insolvenzanfechtung wird in der allgemeinen Ausrichtung des EU-Rates allerdings nicht behandelt.

Brüssel, 17.06.2014 — Mit der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über das europäische Insolvenzverfahren wurden bereits im Jahr 2000 gemeinsame Regeln bezüglich des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts, des anwendbaren Rechts und der Anerkennung der Beschlüsse festgelegt. Insbesondere sollen Schuldner davon abgehalten werden, ihre Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise ihre Rechtsstellung zu verbessern (das sogenannte Forum Shopping).

Im Dezember 2012 stellte die EU-Kommission dann einen Vorschlag zur Änderung des bestehenden europäischen Insolvenzrechts vor, um Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug effizienter abzuwickeln und das Verfahren weiter zu vereinfachen. Nachdem das EU-Parlament bereits im Februar seinen Standpunkt zum Insolvenzrecht angenommen hatte, konnte sich der Justizministerrat der EU am 6. Juni auf seine allgemeine Ausrichtung einigen.


Anwendungsbereich wird erweitert

Das europäische Insolvenzrecht soll jetzt auch auf Verfahren in Eigenverwaltung, Vorinsolvenzverfahren und Entschuldungsverfahren Anwendung finden.

Neu ist außerdem das geplante Europäische Insolvenzregister, welches auf dem EU-Justizportal bereitgestellt werden soll. Aufgrund von Bedenken einiger Mitgliedstaaten sollen die Mitgliedstaaten Informationen über Privatpersonen nicht zwingend bereitstellen müssen, soweit Gläubiger aus anderen Mitgliedstaaten über das Insolvenzverfahren informiert werden.

Zur Vermeidung von Sekundärinsolvenzverfahren, soll dem Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens der Zugriff auf Gegenstände in einem Mitgliedstaate gewährt werden, über die ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden könnte. Die Zusicherung muss von den bekannten lokalen Gläubigern gebilligt werden. Diese sollen beim zuständigen Gericht (einstweilige) Sicherungsmaßnahmen nach nationalem Recht beantragen können. Die Zusicherung steht der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens dann entgegen, wenn das angerufene Gericht überzeugt ist, dass die Zusicherung das allgemeine Interesse der lokalen Gläubiger angemessen schützt.


Anmeldung von Forderungen mit Standardformular

Zur besseren Anmeldung von Forderungen in einem grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren sollen ausländische Gläubiger ihre Forderungen mithilfe eines Standardformulars anmelden können. Dieses muss in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung stehen und einen durch die Verordnung festgelegten Mindestgehalt enthalten.

Die allgemeine Ausrichtung des Rates enthält darüber hinaus Regeln über die Zusammenarbeit und Kommunikation von Insolvenzverwaltern bzw. Gerichten des Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahrens. Insbesondere muss ein umfassender Informationsaustausch gewährleistet werden.


Keine Regelung zur Insolvenzanfechtung

Ausgelassen wurde allerdings das für den kooperierenden Mittelstand drängende Problem der Insolvenzanfechtung, für dessen Reform sich der MITTELSTANDSVERBUND bereits seit einiger Zeit einsetzt.

Da die internen Abstimmungen im Rat nunmehr abgeschlossenen sind, ist ein zügiger Beginn der Verhandlungen mit dem EU-Parlament zu erwarten.


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