Online-Handelsregister: Registereinträge der Unternehmen sind nun öffentlich abrufbar
Seit dem 1. August sind Handelsregistereinträge sowie hinterlegte Dokumente öffentlich und kostenlos über das Gemeinsame Registerportal der Länder einsehbar. Auch die Unternehmen im kooperierenden Mittelstand sollten daher ihre Einträge prüfen. Durch die digitale Zugänglichkeit bestimmter Daten kann ein Missbrauchspotenzial bestehen.
Berlin, 05.09.2022 – Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) zum 1. August 2022 ist der Zugang zu sämtlichen Registerinhalten aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister deutlich vereinfacht worden. Seit Monatsbeginn sind alle Registereinträge sowie hinterlegte Dokumente in digitaler Form über ein Gemeinsames Registerportal der Länder ohne Anmeldung und kostenlos abrufbar. Zuvor war sowohl eine gesonderte Registrierung erforderlich als auch in vielen Fällen die Geltendmachung eines berechtigten Interesses. Zudem war die Einsicht mitunter kostenpflichtig.
Die Schaffung eines digitalen, niedrigschwelligen Zugangs zu den Registereinträgen war im Zuge der Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie erforderlich und soll nicht zuletzt der Transparenz im Wirtschaftsleben dienen. Durch den Wegfall jeglicher Registrierungserfordernisse und die Möglichkeit zum unmittelbaren Abruf umfangreicher digitaler Dokumente wächst aber auch die Gefahr, dass der Zugang zu diesen Informationen missbrauchtwird – etwa durch Kriminelle, die sich unter Nutzung der in hinterlegten Dokumenten enthaltenen Unterschriften und Anschriften fälschlicherweise als Vertreter eines bestimmten Unternehmens ausgeben. Dabei hängt das Missbrauchspotenzial jedoch entscheidend davon ab, welche Rechtsform das jeweilige Unternehmen aufweist und welche Dokumente mit welchen Informationen im Register hinterlegt wurden. DER MITTELSTANDSVERBUND empfiehlt daher allen Verbundgruppen – sowie auch deren Anschlusshäusern – die zugänglichen Informationen und Dokumente auf dem Gemeinsamen Registerportal für das eigene Unternehmen zu sichten und auf mögliche Probleme beim Datenschutz zu prüfen. Entsprechende Hinweise nimmt DER MITTELSTANDSVERBUND gerne entgegen.
DER MITTELSTANDSVERBUND bemängelt zudem, dass diesen Fragen vor der Freischaltung des öffentlichen Zugriffs seitens Bund und Ländern deutlich zu wenig Beachtung geschenkt wurde. In Reaktion auf die zunehmende Kritik hat das zuständige Bundesministerium der Justiz (BMJ) bereits angekündigt zu prüfen, ob und in welcher Form die Angabe personenbezogener Daten in den gegenüber dem Handelsregister eingereichten Dokumenten reduziert werden kann. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen, da insbesondere bei diesen Dokumenten ein Missbrauchspotenzial besteht. Einer Streichung personenbezogener Daten stehen allerdings bisher die geltenden beurkundungsrechtlichen Vorschriften entgegen, nach denen etwa eine eigenhändige Unterschrift der Beteiligten und die Angabe einer Anschrift erforderlich sind.
Auch sieht das geltende Recht keinen Widerspruch für eingetragene Unternehmen dahingehend vor, dass z.B. bestimmte Daten aus der Registerakte nicht veröffentlicht werden. Auch müssten laut BMJ einmal erfolgte Eintragungen und eingestellte Dokumente aufgrund des Publizitätsprinzips des Handelsregisters grundsätzlich erhalten und einsehbar bleiben. Deshalb käme zukünftig den Notarinnen und Notaren die Aufgabe zu, mögliche Gefährdungspotenziale von vornherein zu identifizieren und Dokumente, die entsprechende Gefährdungen hervorrufen könnten, gar nicht erst an das Handelsregister zu übermitteln. Dies mag als allgemeiner Hinweis richtig sein. Dennoch sieht DER MITTELSTANDSVERBUND das BMJ in der Pflicht, im Schulterschluss mit den Ländern zeitnah den öffentlichen Zugang zu sensiblen Dokumenten mit personenbezogenen Daten zu überprüfen und im Zweifelsfall sachgerecht einzuschränken.