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Update: Technische Sicherheitseinrichtung in Kassensystemen – Keine generelle Fristverlängerung durch Bundesfinanzministerium, aber durch fast alle Bundesländer

Die Unternehmen im Handel müssen sich endgültig auf die Pflicht zum Einsatz technischer Sicherheitseinrichtungen in elektronischen Aufzeichnungssystemen einstellen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Juni mitgeteilt, dass es keine generelle Fristverlängerung über den 30. September 2020 hinaus geben soll. Zwar kommt diese Entscheidung für die Händler in der Coronakrise zur Unzeit. Erfreulicherweise haben sich aber mittlerweile nahezu alle Bundesländer abweichend davon für entsprechende Fristverlängerungen ausgesprochen.

Berlin, 24.08.2020 – Bereits im Dezember 2016 wurde das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“  beschlossen, doch erst in diesem Jahr entfalten seine Bestimmungen im Handel endgültig Wirkung. Ursprünglich sah dieses Gesetz vor, dass alle elektronischen Aufzeichnungssysteme – und damit insbesondere Kassen in Geschäften – bis zum 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet werden müssen, um nachträgliche Veränderungen an den Aufzeichnungen zu verhindern sowie diese für spätere Prüfungen zu speichern. Somit wäre die Pflicht zum Einsatz einer TSE eigentlich zeitgleich zur Belegausgabepflicht in Kraft getreten, die nun tatsächlich seit dem 1. Januar gilt. Im Rahmen eines Anwendungsschreibens hat das BMF allerdings im November 2019 eine Nichtbeanstandungsregelung in Bezug auf das Fehlen einer TSE bis zum 30. September 2020 erlassen. Hintergrund waren insbesondere die von vielen Unternehmen beklagten Lieferengpässe bei den TSE-Herstellern sowie -Dienstleistern und damit die fehlende Möglichkeit, der Pflicht rechtzeitig nachzukommen. Auch DER MITTELSTANDSVERBUND hatte sich entsprechend positioniert.

Die Unternehmen im Handel müssen sich endgültig auf die Pflicht zum Einsatz technischer Sicherheitseinrichtungen in elektronischen Aufzeichnungssystemen einstellen. In den vergangenen Monaten war aus der Wirtschaft der Wunsch an das BMF herangetragen worden, angesichts der hohen Belastungen gerade der Handelsunternehmen in der Coronakrise diese Frist noch einmal über den 30. September hinaus zu verlängern. Das BMF hat allerdings am 30. Juni 2020 in einem Schreiben an die Wirtschaftsverbände mitgeteilt, dass es keine Notwendigkeit einer erneuten Verlängerung  der Nichtbeanstandungsregelung sehe. Damit würde ab dem 1. Oktober 2020die Pflicht zum Einsatz einer TSE  in elektronischen Aufzeichnungssystemen gelten. Das BMF begründet den Verzicht auf die Fristverlängerung damit, dass nach seinen Informationen aktuell keine Lieferschwierigkeiten bei den TSE-Herstellern bestünden und eine Umsetzung der Vorgaben durch die Händler daher möglich sei.

Unabhängig von der Entscheidung des BMF, keine generelle Fristverlängerung einzuräumen, haben sich in der Folge allerdings nahezu alle Bundesländer  jeweils dazu bekannt: Lediglich mit Ausnahme von Bremen  wollen diese Länder die Frist – sofern die Unternehmen die TSE nachweislich bis zum 30. September bestellt haben, den Einbau verbindlich beauftragt haben oder eine noch nicht verfügbare cloudbasierte TSE eingebaut werden soll – bis zum 31. März 2021 verlängern.

Das Entgegenkommen der Länder ist erfreulich und war letztlich überfällig. Denn die vorangegangene Einschätzung des BMF griff deutlich zu kurz. Zwar mag es mittlerweile leichter möglich sein, die entsprechenden TSE für die eigenen Kassensysteme zu erwerben und diese damit auszustatten. Das BMF blendet dabei allerdings aus, dass sich die Umstände Coronakrise sehr nachteilig  auswirken. Wenn Händler, die bereits bedingt durch behördliche Schließungen und Kaufzurückhaltung hohe Umsatzeinbußen erlitten haben, in dieser Situation zusätzlich den Umstellungsaufwand für die befristete Mehrwertsteuersenkung zu tragen haben und gleichzeitig ihre Kassen vollständig mit TSE ausstatten müssen, dann stellt dies eine enorme finanzielle Belastung  dar. In Anerkennung dieser außerordentlichen Belastung wäre es daher aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES sehr angemessen gewesen, die Nichtbeanstandungsregelung seitens des BMF noch einmal um einige Monate zu verlängern.

Dennoch weisen wir darauf hin, dass die Chancen einer erneuten generellen Fristverlängerung relativ gering sind. Wir rufen deshalb alle Verbundgruppen sowie Anschlusshäuser, die der Pflicht zur Ausstattung ihrer elektronischen Aufzeichnungssysteme mit TSE noch nicht vollständig nachgekommen sind, dazu auf, dies in ihrem eigenen Interesse bis zum 30. September – in allen Ländern mit Fristverlängerung bis spätestens zum 31. März 2021nachzuholen. Zudem müssen Unternehmen ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme inklusive der zugehörigen TSE innerhalb eines Monats nach Anschaffung dem zuständigen Finanzamt melden. Andernfalls drohen teilweise empfindliche Bußgelder.

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Marius Müller-Böge | Leiter Mittelstandspolitik | DER MITTELSTANDSVERBUND
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